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§ 1074.—
Für den Jahresarbeitsverdienst der übrigen nach § 1046 Versicherten, die zur
Berufsgenossenschaft gehören, gelten die §§ 563 bis 566, 568 aus der gewerblichen
Unfallversicherung.
Ferner gelten hierfür die §§ 1075 bis 1078, 1082.
§ 1075.
Ist die betriebsübliche Zahl von Arbeikstagen im Jahre so gering, daß die
im Betriebe Beschäftigten regelmäßig noch anderweit Lohnarbeit verrichten, so wird
in den Fällen der §§ 565, 566 für die an dreihundertk fehlende Zahl von Arbeits-
tagen der Ortslohn, der zur Zeit des Unfalls für den Beschäftigungsort des Ver-
sicherten festgesetzt ist (§§ 149 bis 152), dem nach § 565 oder § 566 berechneten
Betrage zugezählt.
§ 1076.
Die §§ 1074, 1075 gelten entsprechend, wenn sich der Jahresarbeitsverdienst
aus mindestens wochenweise bestimmten Beträgen zusammensetzt.
§ 1077.
Erreicht der nach den §§ 1074 bis 1076 berechnete Jahresarbeitsverdienst nicht das
Dreihundertfache des Ortslohns (§ 1075), so gilt dieses Dreihundertfache als Jahres-
arbeitsverdienst.
§ 1078.
Die Rente für verletzte Jugendliche, die nach dem Ortslohn berechnet wird,
richtet sich zunächst nach der Altersstufe, auf der sie den Unfall erleiden, und ist bei
Aufsteigen in eine höhere Altersstufe entsprechend zu erhöhen.
§ 1079.
Über die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes von Unternehmern und Lotsen
sowie von anderen im Betriebe Beschäftigten und Betriebsfremden (§ 1064 Nr. 1)
die zur Berufsgenossenschaft gehören, hat die Satzung zu bestimmen. Soweit der
Jahresarbeitsverdienst eintausendachthundert Mark übersteigt, wird er auch hier nur
mit einem Drittel angerechnet.
§ 1080 .
Bei Berechnung der Rente von Versicherten, die zur Zweiganstalt (§ 1120) ge-
hören, gilt als Jahresarbeitsverdienst das Dreihundertfache des Ortslohns, der zur
Zeit des Unfalls für den Sitz des Betriebs festgesetzt ist. Bei Jugendlichen steigt
die Rente nach § 1078.
§ 1081.
Trifft der Unfall einen schon dauernd teilweise Erwerbsunfähigen, dessen Rente
sich nach dem festgesetzten monatlichen Durchschnitt (§ 1068) richtet, so wird davon
um derjenige Teil zu Grunde gelegt, welcher dem Maße der Erwerbsfähigkeit vor
dem Unfall entspricht.