Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1082. 
Als Ortslohn gilt für den schon dauernd teilweise Erwerbsunfähigen nur der- 
jenige Teil, welcher dem Maße der Erwerbsfähigkeit vor dem Unfall entspricht. 
§ 1083. 
Ist der Verletzte auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaft- 
lichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert, so sind auf die Fürsorge während 
der ersten dreizehn Wochen nach dem Urfall entsprechend die §§ 573 bis 576, 578 
aus der gewerblichen Unfallversicherung anzuwenden. Dabei gilt die Verletzung des 
§ 93 Abs. 2, 3, der §§ 95 bis 97 der Seemannsordnung nicht als Vergehen im 
Sinne des § 557 Abs. 1. 
§ 1084. 
Wenn die nach den §§ 1046, 1049 Versicherten nicht auf Grund der Reichs- 
versicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert 
sind und auch keinen gesetzlichen Anspruch gegen den Reeder auf Krankenfürsorge 
während der dreizehn Wochen nach dem Unfall haben, so hat der Unternehmer 
während dieser Zeit Fürsorge zu gewähren. Dies gilt nicht für Versicherte, deren 
Jahresarbeitsverdienst zweitausendfünfhundert Mark übersteigt. 
§ 1085. 
Das Maß der Fürsorge des Unternehmers richtet sich 
1. bei Seeleuten nach den §§ 553, 553a des Handelsgesetzbuchs und den 
§§ 59 bis 61 der Seemannsordnung, 
2. bei anderen nach § 577 Abs. 1, § 578 aus der gewerblichen Unfall- 
versicherung. 
Für den Ersatzanspruch des Unternehmers gegen die Berufsgenossenschaft gilt 
entsprechend § 576. 
An Stelle des Unternehmers tritt der Arbeitgeber oder der Träger der anderen 
Fürsorge nach § 577 Abs. 2, 3. 
§ 1086. 
Die Berufsgenossenschaft kann die Leistungen des Unternehmers ganz oder teil- 
weise übernehmen. 
Bei Seeleuten hat der Unternehmer den Aufwand der Genossenschaft zu ersetzen. 
Dabei gilt als Ersatz für die Kosten der Heilbehandlung (§ 553 des Handelsgesetzbuchs, 
§ 59 der Seemannsordnung) die Hälfte des Betrags, der für Heilanstaltpflege am 
Sitze der zuständigen Sektion aufzuwenden wäre. 
Bei anderen als Seeleuten ist auf den Ersatz § 579 Abs. 1 Satz 2, 3 an- 
zuwenden. 
Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 1085 Abs. 3 in Verbindung 
mit § 577 Abs. 2, 3 der Arbeitgeber oder der Träger der anderen Fürsorge an 
Stelle des Unlernehmers tritt. 
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