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5 1134.
Für das Betriebsverzeichnis gelten aus der gewerblichen Unfallversicherung die
§§8 658, 659, 660 Satz 1, 2, 585 661, 663.
IV. Anderungen in den Verhältnissen des Betriebs.
§ 1135.
Die Schiffsregisterbehörden teilen dem Genossenschaftsvorstand alle Verände-
rungen und Löschungen im Schiffsregister mit.
8 1136.
Für die nach § 1046 versicherten Fahrzeuge, die nicht im Schiffsregister ein-
getragen sind, haben die Reeder, Reedereileiter und Bevollmächtigten in einer
durch die Satzung bestimmten Frist dem Genossenschaftsvorstand anzuzeigen
den Verlust (5 1174),
Anderungen des Heimathafens, des Namens, der Gattung und Größe,
Wechsel der Person und der Staatsangehörigkeit der Reeder oder Mitreeder.
* 1137.
Unterbleibt diese Anzeige an den Vorstand oder die Anzeige an die Register-
behörde (§ 14 des Flaggengesetzes, Reichs= Gesetzbl. 1899 S. 319), so haftet der
Reeder oder Mitreeder, der in das Betriebsverzeichnis eingetragen ist, für die Beiträge,
die auf die Mitglieder umzulegen sind. Seine Haftung umfaßt noch das Geschäfts-
jahr, in welchem die Anzeige erstattet wird.
Der neue Reeder wird dadurch von der Haftung nicht befreit.
5 1138.
Die Unternehmer von schwimmenden Docks, Lotsenbetrieben und anderen im
§5 1046 Nr. 3 bezeichneten Betrieben haben jeden Wechsel der Person, für deren Rechnung
der Betrieb geht, und alle Anderungen des Betriebs, die für seine Zugehörigkeit zur
Genossenschaft von Bedeutung sind, dem Genossenschaftsvorstand anzuzeigen. Die Anzeige
ist in der Frist zu erstatten, die nach der Satzung für Anzeigen gemäß § 1136 gilt.
Unterbleibt die Anzeige, so erleiden sie dieselben Rechtsnachteile wie die Reeder
nach § 1137.
E 1139.
Hält der Vorstand der Genossenschaft auf die Mitteilung oder Anzeige hin
oder von Amts wegen für geboten, den Betrieb einer anderen Genossenschaft zu über-
weisen oder wegen Einstellung zu löschen, so gelten für die Uberweisung und die
Löschung sowie für den Ubergang der Unfallast und eines Teiles der Rücklage die
§§ 666 bis 673 aus der gewerblichen Unfallversicherung entsprechend.