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1144.
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten die Vorschriften uͤber
Zusammensetzung der Genossenschaftsversammlung aus Vertretern, Einteilung
der Genossenschaft in Sektionen und Einsetzung von Vertrauensmännern
(65 678, 679),
Strafbefugnis des Genossenschaftsvorstandes (6 680),
Errichtung der Satzung (5§# 681 bis 683).
1145.
Ist die Satzung in bezug auf
1. den Namen oder den Sitz der Genossenschaft,
2. die Bezirke der Sektionen
mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts geändert, so hat der Genossenschafts-
vorstand dies durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen.
VI. Senossenschaftsorgane.
8 1146.
Für die Genossenschaftsorgane gelten die Vorschriften der gewerblichen Unfall-
versicherung (58 685 bis 689).
Wählbar zu den Genossenschaftsorganen sind auch die Reedereileiter.
VII. Angestellte.
6 1147.
Für die Angestellten der Genossenschaft und für die Übertragung von Geschäften
an besoldete Geschäftsführer gelten die Vorschriften der gewerblichen Unfallversicherung
(6§ 690 bis 705).
VIII. Abschätzung. Gefabrtarif. Besondere Belastung.
5 1148. .
Für jedes Seefahrzeug wird die durchschnittliche Zahl der Seeleute abgeschätzt,
die als Besatzung erforderlich sind.
Abgeschätzt wird nach Klassen (SFs§ 1067 bis 1071) auf Grund
des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine,
der Unternehmerverzeichnisse, die nach den §§# 21, 22 des Gesetzes vom
13. Juli 1887 (Reichs- Gesetzbl. S. 329) bei Errichtung der Berufs.
genossenschaft aufgestellt sind,
der Anderungen in den Verhältnissen des Betriebs.
Dies gilt nicht für die Iweiganstalt.