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8 1149.
Die Satzung kann bestimmen, daß Gefahrklassen gebildet werden. Dann
gelten aus der gewerblichen Unfallversicherung die §§ 706 bis 709. Die Satzung
muß dann auch über das Verfahren beim Veranlagen zu den Gefahrklassen bestimmen.
5˙ 1150.
Die Genossenschaftsorgane haben die Fahrzeuge abzuschätzen und die Betriebe
zu den Gefahrklassen zu veranlagen, wie es die Satzung bestimmt.
81151.
Die Mitglieder haben den Organen der Genossenschaft auf Verlangen binnen
zwei Wochen die Auskunft zu erteilen, die für das Abschätzen und Veranlagen er-
forderlich ist. Dies gilt auch für den Reedereileiter, den Bevollmächtigten und den
Führer des Fahrzeugs.
5 1152.
In den Fristen, in denen der Gefahrtarif nachzuprüfen ist, sind regelmäßig
auch Abschätzung und Veranlagung nachzuprüfen.
§ 1153.
Jedem Mitglied ist seine Veranlagung zu Gefahrklassen und jedem Reeder
das Ergebnis des Abschätzens seiner Schiffahrtsbetriebe mitzuteilen.
Schon vor der regelmäßigen Nachprüfung kann die Genossenschaft die Schiffs-
besatzung neu abschätzen und den Betrieb neu veranlagen, wenn sich herausstellt, daß
die Angaben des Unternehmers unrichtig waren, oder wenn eine Anderung im Betrieb
eingetreten ist.
Gegen die Abschätzung und die Veranlagung hat der Unternehmer die Beschwerde.
9 1154.
Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Unternehmern
nach den Unfällen, die auf ihren Fahrzeugen vorgekommen sind, für die nächste
Tarifzeit oder für einen Teil von ihr ZJuschläge auflegen oder Nachlässe bewilligen.
Gegen die Festsetzung von Zuschlägen hat der Unternehmer die Beschwerde.
§ 1155.
Die Satzung kann bestimmen, daß für Reisen mit besonders gefährlicher Ladung
oder in besonders gefährlichen Gewässern oder Jahreszeiten höhere Beiträge gezahlt
werden.
Über die Grundsätze dafür und über das Anmelden und Feststellen der maß-
gebenden Tatsachen hat die Genossenschaftsversammlung zu bestimmen.
Diese kann das auch einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen.