Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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5 1161. 
Das Reichsversicherungsamt kann bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ist, 
die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten. 
II. Aufbringung der Mittel. 
8 1162. 
Die Berufsgenossenschaft hat die Mittel für ihre Aufwendungen und für die 
Verwaltungskosten der Jweiganstalt (6 1192) durch Mitgliederbeiträge aufzubringen, 
die den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs decken. 
l1163. 
Bei der Iweiganstalt haben Gemeindeverbände und die ihr angehörigen 
Unternehmer feste, im voraus bemessene Beiträge aufzubringen (§§ 1195 bis 1197). 
Diese müssen neben den anderen Aufwendungen) welche die weiganstalt zu 
tragen hat, den Kapitalwert der Renten decken, die ihr voraussichtlich zur Last fallen. 
5 1164. 
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten die Vorschriften über 
Iwecke, zu denen Beiträge erhoben und Mittel verwendet werden dürfen (5 736), 
Vorschüsse auf die Beiträge sowie Vorauszahlung von Beiträgen (§§8 738, 
739), 
Ansammlung einer Rücklage (§§ 741 bis 747). 
Diese Vorschriften, mit Ausnahme des § 736, gelten nicht für die Zweiganstalt. 
III. Amlage- und Erbebungsverfahren. 
6 1165. 
Der Genossenschaftsvorstand stellt fest, welcher Teil der von den obersten Post- 
behörden nachgewiesenen Zahlungen der Berufsgenossenschaft, und welcher Teil der 
Iweiganstalt zur Last fällt. 
Für das Umlegen und Erheben der Mitgliederbeiträge gelten die §§ 1166 
bis 1184. 
g 1166. 
Jedes Mitglied der Genossenschaft hat binnen sechs Wochen nach Ablauf des 
Geschäftsjahrs dem Genossenschaftsvorstand einen Lohnnachweis einzureichen. 
Dieser hat zu enthalten 
1. für jedes Seefahrzeug die nicht zur Besatzung gehörigen während des 
abgelaufenen Geschäftsjahrs auf dem Fahrzeug beschäftigten Versicherten 
(6 1046 Nr. 2)
	        
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