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8 1192.
Die Verwaltungskosten der Zweiganstalt trägt die Genossenschaft
8 1193.
Für die Beteiligung der Zweiganstalt an dem Postvorschusse gilt § 791.
§ 1194.
Die Genossenschaftsversammlung hat für die Zweiganstalt eine Nebensatzung
zu errichten. Für diese gelten entsprechend aus der gewerblichen Unfallversicherung
§ 792 Abs. 2) § 793 Nr. 1, 2, 4, 6, §§ 794, 796. Der §& 793 Nr. 1 ist auch
auf versicherungspflichtige Unternehmer enifprechend anzuwenden.
6 1195.
Das Reichsversicherungsamt stellt im voraus mindestens alle fünf Jahre die
Beiträge fest.
Sie sind von denjenigen Gemeindeverbänden der Seeuferstaaten, welche Küsten-
bezirke umfassen, zu entrichten und werden auf die Verbände nach der Lahl der
Versicherten, die in ihren Bezirken tätig sind, verteilt. Das Nähere bestimmt die
oberste Verwaltungsbehörde.
Der Bundesrat kann anordnen, daß bei der Verteilung der Beiträge die
Dauer der Beschäftigung und die Verschiedenheit der ortsüblichen Tagelöhne zu be-
rücksichtigen sind.
8 1196.
Oer einzelne Verband bringt die Beiträge zur Hälfte wie seine übrigen Lasten auf.
Die andere Hälfte bringen die beteiligten Unternehmer unter Vermittlung des
Verbandes oder der Gemeinden auf. Das Nähere bestimmt der Verband.
Die Gemeindeverbände oder Gemeinden haften für uneinziehbare Beiträge. Sie
können mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde die Lasten ganz oder teilweise aus
eigenen Mitteln bestreiten.
Sie können bestimmen, daß der Unternehmer ihrem Vorstand jeden Wechsel
der Person, für deren Rechnung der Betrieb geht, anzeigt. Unterbleibt die An-
zeige, so haftet der Unternehmer nach § 1137.
§ 1197.
Gegen die Heranziehung zu Veiträgen hat der Unternehmer Beschwerde an
das Oberversicherungsamt.
Achter Abschnitt.
Weitere Einrichtungen.
6 1198.
Für weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschaft gelten die Vorschriften aus
der gewerblichen Unfallversicherung (§§ 843 bis 847).