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für ihren künftigen Beruf oder in einer Stellung beschäftigt werden, die den Über-
gang zu einer der Hochschulbildung entsprechenden versicherungsfreien Beschäftigung
bildet.
§ 1239.
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer im Laufe eines
Kalenderjahrs Lohnarbeit nur in bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf
Wochen oder überhaupt für nicht mehr als fünfzig Tage übernimmt, im übrigen aber
seinen Unterhalt selbständig erwirbt oder ohne Entgelt tätig ist. Die Befreiung
ist nur zulässig, solange nicht einhundert nach § 1279 anrechnungsfähige Wochen-
beiträge entrichtet worden sind.
Der Bundesrat kann Näheres bestimmen.
§ 1240.
Ülber den Antrag entscheidet das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige
Versicherungsamt (Beschlußausschuß). Hat der Antragsteller im Inland keinen Wohn-
sitz, so entscheidet das Versicherungsamt seines dauernden Aufenthalts. Auf Beschwerde
entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an.
§ 1241.
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) widerruft die Befreiung, sobald ihre
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungs.
amt endgültig.
Bei Verzicht auf die Befreiung und bei ihrem endgültigen Widerruf tritt
die Versicherungspflicht wieder in Kraft.
3 1242.
Der Bundesrat kann auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen, wieweit die
§§ 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 gelten für
1. die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder von
Körperschaften oder als Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen
oder Anstalten Beschäftigten, wenn ihnen die im § 1234 bezeichneten
Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf aus-
gebildet werden,
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei solchen Verbänden
oder Körperschaften, Schulen oder Anstalten Ruhegeld, Wartegeld oder
ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der
ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinter-
bliebenenfürsorge (§ 1234) gewährleistet ist,
3. Beamte und Bedienstete der landesherrlichen Hof., Domanial-, Kameral.
Forst, und ähnlichen Verwaltungen, der Herzoglich Braunschweigischen
Landschaft und der Fürstlich Hohenzollernschen Fidcikommißverwaltung.