Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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 II. Versicherungsberechtigung. 
§ 1243. 
Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung (Selbstversicherung) sind bis zum 
vollendeten vierzigsten Lebensjahre berechtigt 
1. die im § 1226 unter Nr. 2 bis 5 Bezeichneten und Schiffer, wenn ihr 
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst mehr als zweitausend Mark, aber nicht 
über dreitausend Mark beträgt, 
2. Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben 
regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, 
sowie Hausgewerbtreibende, 
3. Personen, die nach den §§ 1227, 1232 versicherungsfrei sind. 
Die Berechtigten können die Selbstversicherung beim Ausscheiden aus dem Ver- 
hältnis, das die Berechtigung begründet hat, fortsetzen oder später nach § 1283 
erneuern. 
§ 1244. 
Wer aus einem versicherungspflichtigen Verhältnis ausscheidet, kann die Ver- 
sicherung freiwillig fortsetzen oder später nach § 1283 erneuern (Weiterversicherung). 
III Lohnklassen. 
§ 1245. 
Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für die Versicherten folgende 
Lohnklassen gebildet: 
Klasse I bis zu 350 Mark) 
" II  von mehr als 350 bis zu 550 Mark, 
" III 5 ? 5 550 7 7 850 * 
" IV  2850 2 21150 2 
" V   1 150 Mark. 
§ 1246. 
Soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, ist für die Zu- 
gehörigkeit zu den Lohnklassen statt des tatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes ein 
Durchschnittsbetrag maßgebend. 
Im einzelnen gilt als Jahresarbeitsverdienst 
1. für Mitglieder einer Krankenkasse oder knappschaftlichen Krankenkasse das 
Dreihundertfache des Grundlohns (§§ 180, 181), 
2. für die nach § 1046 Nr. 1 versicherten Seeleute, soweit der Reichskanzler 
für sie einen Durchschnittsbetrag festgesetzt hat (§§ 1067 bis 1071), dieser 
Betrag, 
3. im übrigen der dreihundertfache Betrag des Ortslohns, soweit das Ober- 
versicherungsamt für einzelne Berufszweige nichts anderes bestimmt. 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 119
	        
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