Als invalide gilt die Witwe, die nicht imstande ist, durch eine Tätigkeit, die
ihren Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihr unter billiger Berücksichtigung ihrer
Ausbildung und bisherigen Lebensstellung zugemutet werden kann, ein Drittel dessen
zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Frauen derselben Art mit ähnlicher
Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.
Witwenrente erhält auch die Witwe, die nicht dauernd invalide ist, aber
während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen invalide gewesen ist oder die nach
Wegfall des Krankengeldes invalide ist, für die weitere Dauer der Invalidität
(Witwenkrankenrente).
§ 1259.
Waisenrente erhalten nach dem Tode des versicherten Vaters seine ehelichen
Kinder unter fünfzehn Jahren und nach dem Tode einer Versicherten ihre vaterlosen
Kinder unter fünfzehn Jahren. Als vaterlos gelten auch uneheliche Kinder.
§ 1260.
Nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbsunfähigen Ehemanns,
die den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsver-
dienste bestritten hat, steht den ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren Waisenrente
und dem Manne Witwerrente zu, solange sie bedürftig sind.
Für die Waisenrente gilt dies auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten
die Ehe nicht mehr bestand.
§ 1261.
Nach dem Tode einer versicherten Ehefrau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen
Grund von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und seiner väterlichen Unterhalts-
pflicht entzogen hat, steht den ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren Waisenrente
zu, solange sie bedürftig sind.
Dies gilt auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten die Ehe nicht mehr
bestand und der Ehemann sich seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat.
§ 1262.
Hinterläßt der Versicherte elternlose Enkel unter fünfzehn Jahren, deren Unter-
halt er ganz oder überwiegend bestritten hat, so steht ihnen Waisenrente zu, solange
sie bedürftig sind.
§ 1263.
Die Renten der Hinterbliebenen beginnen mit dem Todestage des Ernährers.
War die Witwe an diesem Tage noch nicht invalide, so bestimmt sich der Beginn
der Rente nach § 1256 oder § 1258 Abs. 3.
§ 1264.
Das Witwengeld wird beim Tode des Ehemanns fällig, die Waisenaussteuer
bei Vollendung des fünfzehnten Lebensjahrs der Kinder.