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l 1325.
Witwengeld und Waisenaussteuer dürfen, vorbehaltlich des § 119 Abs. 2),
nicht übertragen, gepfändet, verpfändet oder aufgerechnet werden.
Dritter Abschnitt.
Träger der Versicherung.
A. Versicherungsanstalten.
J. Außere Verfassung.
1. Errichtung.
8 1326.
Die Versicherungsanstalten werden nach Bestimmung der Landesregierungen für
das Gebiet des Bundesstaats, für Gemeindeverbände oder andere Gebietsteile errichtet.
Für mehrere Bundesstaaten oder ihre Gebietsteile sowie für mehrere Gemeinde-
verbände kann eine gemeinsame Versicherungsanstalt errichtet werden.
Versicherungsanstalten, die nach dem Gesetze vom 22. Juni 1889 errichtet
sind, bleiben in ihrem Bestande, vorbehaltlich der nach den §§ 1332 bis 1337
zulässigen Anderungen, erhalten.
l 1327.
Die Errichtung der Versicherungsanstalt bedarf der Genehmigung des Bundesrats.
Versagt er die Genehmigung, so kann er nach Anhören der beteiligten Landesregierungen
die Errichtung selbst anordnen.
l 132e8.
Die Landesregierung bestimmt den Sitz der Versicherungsanstalt. Reicht die
Versicherungsanstalt über mehrere Bundesstaaten, so bestimmen die beteiligten Landes.
regierungen den Sitz.
2. Ortliche Zuständigkeit.
1329.
Die Versicherungsanstalt umfaßt alle in ihrem Bezirke Beschäftigten (§§W 153
bis 156), die nicht in Sonderanstalten ihrer Versicherungspflicht genügen. Werden
Personen in einem Betriebe beschäftigt, dessen Sitz in dem Bezirk einer anderen
Versicherungsanstalt liegt, so können sie mit Zustimmung der beteiligten Versicherungs-
anstalten auch bei der des Betriebsitzes versichert werden. Mitglieder einer Betriebs-
krankenkasse müssen auf Antrag des Arbeitgebers dort versichert werden.
1330.
Beschäftigt ein Betrieb, der seinen Sitz im Inland hat, vorübergehend Personen
im Ausland, so sind sie bei der Versicherungsanstalt des Betriebsitzes versichert.