Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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11. die Aufrechnung (88 1324, 1325); die Übertragung, Pfändung und Ver- 
pfändung von Witwengeld und Waisenaussteuer (§5 1325), 
12. die Anderung der Bezirke (§s§ 1332 bis 1337)) 
13. die Verpflichtung zur Anlegung von mindestens einem Viertel des Ver- 
mögens in Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten und die Rechnungs. 
legung gegenüber dem Reichsversicherungsamte (5 1356 Abs. 1, § 1358 Abs. 2) 
14. die Auszahlung durch die Post (§5 1383 bis 1386), soweit die Sonder- 
anstalten nicht unmittelbar zahlen, 
15. die Gemeinlast und die Sonderlast (6§ 1395 bis 1399), die Rückversiche- 
rungsverbände (6 1401), 
16. die Verteilung und die Erstattung der Versicherungsleistungen und die 
Abführung der Beträge an die Post (§§8 1403 bis 1410), 
17. die Leistung von Beiträgen für eine zurückliegende Zeit (§§ 1442 bis 1444), 
18. die Entscheidung von Streit im Falle des § 1460, 
19. die freiwillige Zusatzversicherung (6I 1472 bis 1483); 
III. die Vorschriften des Fünften Buches über 
20. die Beziehungen der Träger der Kranken- und der Unfallversicherung zu 
den Trägern der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung (§S 1518 
bis 1526), 
21. die Beziehungen zu anderen Verpflichteten, soweit sie in den §§ 1527, 
1531, 1536 bis 1543 geregelt sind. 
1373. 
Das Reich oder der beteiligte Gemeindeverband haftet, je nachdem die Sonder. 
anstalt ihren Betrieben dient, für die Leistungen; sonst haftet der Bundesstaat des 
Betriebsitzes. Sind mehrere Bundesstaaten beteiligt, so haften sie anteilig nach 
der Zahl der Versicherten, die am Schlusse des letzten Geschäftsjahrs in den 
Betrieben beschäftigt waren. Ebenso regelt sich die Haftung bei Auseinandersetzungen 
des Vermögens (5§ 1334 bis 1336). 
9 1374. 
Für die Feststellung des Betrags, den die Sonderanstalt dem Gemeinvermögen 
zuführt, sind die Beiträge (§ 1392) maßgebend. Die Leistungen der Sonderanstalten 
werden nur soweit verteilt, als sie den reichsgesetzlichen Vorschriften entsprechen. 
Den Sonderanstalten, die ihre Zahlungen ohne Vermittlung der Postanstalten 
selbst leisten, wird der Reichszuschuß am Schlusse jedes Geschäftsjahrs überwiesen. 
2. Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft. 
§ 1375. 
Auf Beschluß des Bundesrats kann die See-Berufsgenossenschaft unter ihrer 
Haftung eine den reichsgesetzlichen Vorschriften entsprechende Sonderanstalt einrichten. 
Sie muß die Personen umfassen, die in den Betrieben der Genossenschaft oder in
	        
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