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einzelnen Arten dieser Betriebe beschäftigt werden, und auch die Unternehmer, die
gleichzeitig der Unfallversicherung und der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
unterliegen. Beide Gruppen sind in der Sonderanstalt kraft Gesetzes versichert.
* 1376. Z
Werden die Versicherten zu Beiträgen herangezogen, so sind sie in gleicher
Weise wie die Arbeitgeber bei der Verwaltung zu beteiligen.
§i#1377.
Der Beitragsanteil der Arbeitgeber darf im Durchschnitt nicht niedriger sein
als die Hälfte der gesetzlichen Beiträge (§ 1392). Die Beiträge der Versicherten
dürfen nicht höher sein als die der Arbeitgeber.
§ 1378.
Werden die Beiträge der Versicherten abgestuft, so sind auch die Renten für
die Hinterbliebenen entsprechend abzustufen.
Die Wartezeit darf nicht länger als die reichsgesetzliche sein.
§ 1379.
Die Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft steht im übrigen den anderen
Sonderanstalten gleich. Die §§ 1355 bis 1358 gelten für sie ohne Einschränkung.
Sie wird vom Reichsversicherungsamte beaufsichtigt.
§ 1380.
Die Errichtung der Sonderanstalt, ihre Satzung und deren Anderung bedürfen
der Genehmigung des Bundesrats. Er beschließt, nachdem die für den Berreich der
See= Unfallversicherung als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gewählten
nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts gehört worden sind.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, mit dem die Einrichtung wirksam wird.
Vierter Abschnitt.
Aussicht.
8 1381.
Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsicht über die Versicherungsanstalten.
6 1382.
Ist für einen Bundesstaat ein Landesversicherungsamt errichtet, so führt es
die Aufsicht über die Versicherungsanstalten) die nicht über dessen Gebict hinausreichen.