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Reichs Gesetzbblatt
Jahrgang 1911.
Nr. 9.
Inhalt- Bekanntmachung betreffend Änderung des- Militärtarifs Für Eisenbahnzüge. S. 91. — Be.
kanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 82.
(Nr. 3851.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom
26. Februar 1911.
Auf Grund des § 29 (2. Absatz des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
Der Militärtarif für Eisenbahnen wird, wie folgt, geändert:
Abschnitt I.
1. In Tarifnummer 2b) und 5 wird die Dienstbezeichnung „Büchsen-
macher“ gestrichen.
2. Der Absatz a) der Hiffer (13) der „Besonderen Bestimmungen“ erhält
folgende neue Fassung:
a) Militärmusiker, Waffenmeister-Unteroffiziere, Regiments- und
Bataillonsschneider
sowie
Waffenmeister und Regimentssattler
bei Reisen zu Erwerbszwecken,“
3. Hinter Tarifnummer 7 wird folgende neue Tarifnummer 7a ein-
geschaltet:
"7a für ein Abteil III. Klasse zur Beförderung eines Kranken
mit Transportbett einschlieslich 1 bis 2 Begleiter 67.
Berlin, den 26. Februar 1911.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
Reichs- Gesetzbl. 1911. 13
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1911.