Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Reichs Gesetzbblatt 
Jahrgang 1911. 
 Nr. 9. 
Inhalt- Bekanntmachung betreffend Änderung des- Militärtarifs Für Eisenbahnzüge. S. 91. — Be. 
kanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 82. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3851.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 
26. Februar 1911. 
Auf  Grund des § 29 (2. Absatz des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: 
Der Militärtarif für Eisenbahnen wird, wie folgt, geändert: 
Abschnitt I. 
1. In Tarifnummer 2b) und 5 wird die Dienstbezeichnung „Büchsen- 
macher“ gestrichen. 
2. Der Absatz a) der Hiffer (13) der „Besonderen Bestimmungen“ erhält 
folgende neue Fassung: 
a) Militärmusiker, Waffenmeister-Unteroffiziere, Regiments- und 
Bataillonsschneider 
sowie 
Waffenmeister und Regimentssattler 
bei Reisen zu Erwerbszwecken,“ 
3. Hinter Tarifnummer 7 wird folgende neue Tarifnummer 7a ein- 
geschaltet: 
"7a für ein Abteil III. Klasse zur Beförderung eines Kranken 
mit Transportbett einschlieslich 1 bis 2 Begleiter 67. 
Berlin, den 26. Februar 1911. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 13 
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1911.
	        
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