Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

8 1475. 
Die Zusatzrente wird stets voll ausgezahlt, und zwar entweder mit der 
Invalidenrente zusammen oder für sich, monatlich im voraus, jedesmal auf volle 
fünf Pfennig aufgerundet. 
*1476. 
Beträgt die Zusatzrente nicht mehr als sechzig Mark jährlich, so wird auf 
Antrag eine einmalige Abfindung in Höhe des Kapitalwerts gezahlt. 
Geben die Empfänger ihren Wohnsitz im Inland auf, so können sie mit dem 
Kapitalwert der Zusatzrente abgefunden werden. 
Die Berechnung der Kapitalwerte regelt der Bundesrat. 
81477. 
Für die Zahlung der Zusatzrenten und der einmaligen Abfindungen gelten die 
3#5 1383 bis 1386. 
* 1478. 
Die Einnahmen aus den Jusatzmarken fließen dem Gemeinvermögen zu. Die 
Ausgaben für Zusatzrenten bilden einen Teil der Gemeinlast. 
Für die Verpflichtungen aus der Zusatzversicherung haftet das Gemeinvermögen. 
§ 1479. 
Um die Verbindlichkeiten zu ermitteln, die aus der Zusatzversicherung erwachsen, 
stellen die Versicherungsanstalten aus den einlaufenden Ouittungskarten besondere 
Übersichten her, die über Jahl und Art der verwendeten Zusatzmarken unterrichten 
und der Rechnungsstelle als Unterlage dienen. 
8 1480. 
Die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts prüft alle zehn Jahre (6 1388), 
wie hoch der Satz der Rente (§1473 Abs. 1) sein kann. Danach setzt ihn der 
Bundesrat für je zehn Jahre fest. 
8 1481. 
Die Leistungen für die Zusatzrente werden ebenso verteilt und erstattet wie die 
übrigen (§5 1403 bis 1410). 
8 1482. 
Zusatzmarken gibt jede Versicherungsanstalt aus. 
Das Reichsversicherungsamt bestimmt ihre Unterscheidungsmerkmale. Es kann 
ihre Gültigkeitsdauer beschränken. Der Bundesrat bestimmt Näheres über die Ent- 
wertung. 9(1483 
Für das Verfahren bei Feststellung der Zusatzrenten sind die Vorschriften ent- 
sprechend anzuwenden, die für die Feststellung der Invaliden= und Hinterbliebenen- 
renten gelten. 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 124
	        
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