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(Nr. 3852.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen.
Vom l. März 1911.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen:
„In der Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen — An-
lage A der Verordnung vom 3. Februar 1910 — werden im Abschnitt IV.
unter Nr. 2 die Sätze 2, 3 wie folgt, geändert:
Einfache Hebellenkvorrichtungen (auch Zahnstangenlenker und unmittelbar
an einer Lenkspindel befestigte Hebel) sind bei dreirädrigen Fahrzeugen
mit einem vorderen Lenkrad bis zu einem Gewichte des betriebsfertigen
Wagens von 600 Kilogramm, bei anderen Fahrzeugen bis zu einem
Gewichte von 350 Kilogramm zuzulassen. Bei Fahrzeugen mit höheren
Gewichten müssen Lenkvorrichtungen mit Zwischenübersetzung (Schnecke,
Schraube oder dergleichen) verwendet werden, die keinesfalls erheblich
unter der Grenze der Selbsthemmung liegen.“
Berlin, den 1. März 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.