Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1489. 
Wer seiner Pflicht zuwider Versicherungspflichtige nicht meldet (§ 1447), kann 
vom Versicherungsamtez falls er vorsätzlich handelt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark und, falls er fahrlässig handelt, mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark 
bestraft werden. 
§ 1490. 
Mit Gelbstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft werden bestraft, wenn 
nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist, 
1. Arbeitgeber, die vorsätzlich ihren Beschäftigten höhere Beiträge vom Lohne 
abziehen, als dieses Gesetz zuläßt, 
2. Arbeitgeber, die vorsätzlich der Vorschrift des § 1435 Abs. 1 zuwiderhandeln, 
3. Arbeitgeber, die im Falle des § 1435 Abs. 2 Lohnabzüge machen, wenn 
das Versicherungsamt die Anordnung nach § 398 erlassen hat, 
4. Angestellte, die vorsätzlich mehr abziehen, als dieses Gesetz zuläßt, 
5. Personen, die dem Berechtigten eine Ouittungskarte widerrechtlich vor- 
enthalten. 
§ 1491. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft werden bestraft, wenn 
nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist, Versicherte, 
die vorsätzlich für selbstentrichtete Beiträge vom Arbeitgeber mehr als zulässig oder 
von mehreren Arbeitgebern den vollen Beitragsteil für dieselbe Woche fordern oder 
den erhobenen Betrag nicht zur Entrichtung der Beiträge verwenden, oder die Beitrags- 
teile erheben, ohne daß von ihnen die vollen Beiträge entrichtet sind. 
§ 1492. 
Arbeitgeber werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie vorsätzlich Beitragsteile, 
die sie den Beschäftigten vom Lohne abgezogen oder von ihnen erhalten haben, nicht 
für die Versicherung verwenden. 
Daneben kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark und Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Bei mildernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. 
§ 1493. 
Die gleichen Strafvorschriften gelten 
1. wenn eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 
eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person 
Arbeitgeber ist, für die Mitglieder des Vorstandes, 
2. wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbeitgeber ist, für die 
Geschäftsführer, 
3. wenn eine andere Handelsgesellschaft Arbeitgeber ist, für alle persönlich 
haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht ausgeschlossen sind, 
124°
	        
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