Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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c. Einspruch. 
§ 1591. 
Gegen den Bescheid findet Einspruch statt. Der Einspruch ist binnen einem 
Monat nach Zustellung des Bescheids bei dem Versicherungsträger schriftlich zu er- 
heben. § 129 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. 
Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, gilt § 128 Abs. 2 ent. 
sprechend. 
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können selbständig 
Einspruch erheben. 
§ 1592. 
Die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs begründet das Recht auf persönliches 
Gehör des Berechtigten. Die für den Erlaß des Bescheids zuständige Stelle be- 
stimmt, ob der Berechtigte vor ihr oder vor dem Versicherungsamte vernommen werden 
soll. Für die Zuständigkeit des Versicherungsamts gelten die §§ 1637 bis 1639 
entsprechend. Solange der Berechtigte vor der zuständigen Stelle noch nicht ver- 
nommnen ist, kann er jedoch verlangen, daß er vor dem Versicherungsamte vernommen 
wird, in dessen Bezirk er zur Zeit der Vernehmung wohnt oder beschäftigt ist. Wird 
der Berechtigte vor dem Genossenschaftsorgane vernommen, so werden ihm bare Aus. 
lagen und Versäumnis vergütet. Auf Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung ent- 
scheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
Der Stelle, die den Berechtigten vernehmen soll, sind die Vorverhandlungen 
vorzulegen. 
§ 1593. 
Der Berechtigte, der den Einspruch erhoben hat, ist vorzuladen. 
Erscheint er in dem für seine Vernehmung angesetzten Termine nicht, ohne daß 
für das Ausbleiben triftige Gründe angegeben werden, so sind die Verhandlungen 
mit einer Mitteilung hierüber der für die Feststellung zuständigen Stelle unverzüglich 
zurückzugeben. 
§ 1594. 
Erscheint der Vorgeladene, so wird über seine Äußerungen eine Niederschrift 
aufgenommen. Hierbei hat die zur Vernehmung berufene Stelle auf tunlichst genaue 
und vollständige Anführung der für die Feststellung erheblichen Tatsachen und auf 
Angabe von Beweismitteln hinzuwirken. 
§ 1595. 
Ist nicht schon durch den Versicherungsträger ein Arzt gehört worden, dem 
der Versicherte nach eigener Wahl seine Behandlung übertragen hat, so hat das Ver- 
sicherungsamt auf den bei der Vernehmung zu stellenden Antrag des Versicherten das 
Gutachten eines bisher noch nicht gehörten Arztes einzuholen, wenn das Gutachten 
nach Ansicht des Versicherungsamts für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. 
Lehnt der vom Versicherungsamt um sein Gutachten ersuchte Arzt die Er- 
stattung des Gutachtens ab, so entscheidet das Versicherungsamt, ob und von welchem 
anderen Arzte ein Gutachten einzuholen ist.
	        
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