Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

§ 1615. 
Wird die Zahlung einer der Höhe nach festgestellten Witwenrente beansprucht, 
so ist das Versicherungsamt des Ortes zuständig, an dem die Witwe zur Zeit des 
Antrags auf Zahlung wohnt oder beschäftigt ist; dabei gelten die §§ 1639, 1640 
entsprechend. 
Wird die Voraussetzung für den Bezug einer Waisenaussteuer erst nach dem 
Tode des Versicherten erfüllt, so richtet sich die Juständigkeit nach dem Wohnort 
der Waisen. 
§ 1616. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann anordnen, daß die Ansprüche auch bei 
einer anderen Behörde mit der Wirkung der §§ 1256, 1263 angemeldet werden 
dürfen. Diese gibt die Anträge unverzüglich an das zuständige Versicherungsamt weiter. 
2. Vorbereitung der Sache durch das Versicherungsamt. 
§ 1617. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts ermittelt nach freiem Ermessen, was 
zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlich ist; dabei gilt § 1652 entsprechend. 
Die Erhebungen sollen sich auf alle Fragen erstrecken, die für die Entschließung 
des Versicherungsträgers von Bedeutung sind, insbesondere auf 
die Versicherungspflicht oder die Versicherungsberechtigung, 
die Invalidität und den Tag ihres Eintritts, 
das Alter der Waisen, 
die Bedürftigkeit, wenn es sich um die Witwerrente oder in den Fällen 
der §§ 1260 bis 1262 um die Waisenrenten handelt. 
Auf Antrag des Berechtigten ist das Gutachten eines von ihm benannten 
Arztes einzuholen, wenn das Gutachten nach Ansicht des Versicherungsamts für die 
Entscheidung von Bedeutung sein kann; die Kosten hat der Berechtigte vorher zu 
zahlen. Im übrigen gelten § 1595 Abs. 2, §§ 1596, 1597 entsprechend. 
§ 1618. 
Nach Abschluß der Erhebungen durch den Vorsitzenden wird die Sache vor 
dem Versicherungsamt unter Zuziehung von je einem Vertreter der Arbeitgeber und 
der Versicherten in mündlicher Verhandlung erörtert, soweit § 1624 nichts anderes 
vorschreibt. 
§ 1619. 
Für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gelten die Vorschriften der 
§§ 1652, 1655 entsprechend. Namentlich kann der Vorsitzende vor der mündlichen 
Verhandlung die Untersuchung des Antragstellers und die Begutachtung dessen Gesund- 
heitszustandes durch einen Arzt sowie das persönliche Erscheinen des Antragstellers 
in der mündlichen Verhandlung anordnen. 
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