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§ 1620.
Für die Reihenfolge) in der die Versicherungsvertreter zu den Verhandlungen
zuzuziehen sind, gilt § 1603 entsprechend.
§ 1621.
Für Ausschluß und Ablehnung des Vorsitzenden des Versicherungsamts und
der Versicherungsvertreter gelten die §§ 1641 bis 1649 entsprechend.
§ 1622.
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
Im übrigen gelten für die mündliche Verhandlung die §§ 1662 bis 1665,
1667, 1669, 1672 entsprechend, jedoch ist § 1654 nicht anzuwenden.
§ 1623.
Das Versicherungsamt erstattet ein Gutachten in der Sache; das Gutachten
hat sich über alles auszusprechen, was nach Ansicht des Versicherungsamts für die
Entschließung des Versicherungsträgers von Bedeutung ist.
Kann wegen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens (5 1254) oder wegen
Widersetzlichkeit (§§ 1272, 1306) der Anspruch ganz oder teilweise versagt oder ent,
zogen werden, so hat sich das Gutachten auch darüber auszusprechen, wieweit von
dieser Befugnis Gebrauch zu machen ist.
Beruht das Gutachten nicht auf der Übereinstimmung des Vorsitzenden des
Versicherungsamts und der Versicherungsvertreter, so sind die abweichenden Meinungen
mit Angabe der Gründe zu vermerken.
§ 124.
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn es sich handelt um
Altersrente,
Waisenrente,
Witwengeld und Waisenaussteuer,
Kapitalabfindung (§§ 1316, 1317, 1476),
Fälle, in denen der Versicherungsträger und der Berechtigte einig sind.
Die Kaiserliche Verordnung (§ 35 Abs. 2) kann weitere Fälle bestimmen, in
denen eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet.
Findet eine mündliche Verhandlung nicht statt, so erstattet der Vorsitzende des
Versicherungsamts das Gutachten.
§ 1625.
Der Vorsitzende des Versicherungsamts übersendet die Verhandlungen und das
Gutachten dem Versicherungsträger (§ 1630).
§ 1626.
Die §§ 1617 bis 1625 gelten entsprechend, wenn eine Invaliden-, Hinter-
bliebenen oder Zusatzrente entzogen oder eine Rente eingestellt werden soll.