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§ 1637.
Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirke der Versicherte zur Zeit
des Antrags wohnt oder beschäftigt ist.
§ 1638.
Hat der Versicherte keinen Wohn= oder Beschäftigungsort im Inland, oder
ist er gestorben oder verschollen, so ist sein letzter inländischer Wohn- oder Be-
schäftigungsort maßgebend.
Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist der Sitz des Betriebs maßgebend, in
dem der Versicherte beschäftigt ist oder zuletzt beschäftigt war.
§ 1639.
Sind nach den §§9 1637) 1638 mehrere Versicherungsämter zuständig, so ge-
bührt dem der Vorzug, das zuerst angegangen wird.
§ 1640.
Hält das Versicherungsamt ein anderes für zuständig, so gibt es die Sache
an dieses weiter.
Hält sich auch dieses nicht für zuständig, so entscheidet der Vorsitzende des
beiden Amtern übergeordneten Oberversicherungsamts oder, wenn ein solches nicht
vorhanden ist, das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt).
Die Entscheidung ist endgültig und bindet die Instanzen.
2. Ausschluß und Ablehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses.
§ 1641.
Von der Mitwirkung im Spruchausschuß ist ausgeschlossen,
wer in der Sache selbst Partei ist,
wer einer Partei ersatzpflichtig ist,
3.l wer mit einer Partei verheiratet ist oder gewesen ist,
4. wer mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der
Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade
verschwägert ist,
5. wer in der Sache als Bevollmächtigter oder Beistand einer Partei zuge-
zogen oder als ihr gesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt ist oder ge-
wesen ist)
6. wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist,
7. wer als Mitglied eines Organs des Versicherungsträgers bei dem Beschluß
über die Leistung mitgewirkt hat.
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§ 1642.
Ist der Vorsitzende des Versicherungsamts zugleich Vorsitzender eines Organs
eines Versicherungsträgers, so ist er auch in solchen Sachen dieses Versicherungsträgers