Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

„ — 65 — 
C. Maßnahmen in besonderen Fällen. 
Den Landeszentralbehörden oder den von diesen bestimmten Behörden 
bleibt vorbehalten, 
a) allgemein oder für einzelne Orte weitergehende Vorschriften zu erlassen, 
b) bei starker Häufung der unter A 2 a und B 2 a bezeichneten Erkrankungen 
für die davon betroffenen Orte die Form des Nachrichtenaustausches 
zu vereinfachen, besonders an Stelle schriftlicher Mitteilung des einzelnen 
Falles das Auflegen von Listen zur Einsichtnahme oder mündlichen 
Austausch der Nachrichten zur bestimmten Stunde am vereinbarten 
Orte zu gestatten. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten an die Stelle der Bekanntmachung 
vom 22. Juli 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 257). 
Berlin, den 28. Februar 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
(Nr. 3854.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf Ausstellungen in München 1911. Vom 28. Februar 1911. 
D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für folgende 
in diesem Jahre in München stattfindende Ausstellungen 
1. die Frühjahrs-Blumenausstellung, 
2. die Ausstellung „Die Elektrizität im Hause, im Kleingewerbe und in 
der Landwirtschaft“. 
Berlin, den 28. Februar 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
von Jonquieres. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.