820
Wird eine Vorentscheidung erlassen (§ 1679 in Verbindung mit § 1657), so
geht der Vermerk dahin, daß nur Antrag auf mündliche Verhandlung vor der Spruch.
kammer zulässig ist; die Frist hierfür ist zu bezeichnen.
§ 1693.
Will das Oberversicherungsamt in einem Falle, in dem die Revision oder der
Rekurs ausgeschlossen ist (§§ 1695, 1696, 1700), von einer amtlich veröffentlichten
grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungsamts abweichen oder handelt es sich
in einem solchen Falle um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Vor-
schriften von grundsätzlicher Bedeutung, so hat es die Sache unter Begründung seiner
Rechtsauffassung an das Reichsversicherungsamt abzugeben.
Will das Oberversicherungsamt in einem solchen Falle von einer amtlich ver-
öffentlichten Entscheidung des ihm übergeordneten Landesversicherungsamts abweichen,
so ist die Sache an dieses abzugeben.
Will das Oberversicherungsamt in derselben Sache von einer amtlich veröffent-
lichten grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungsamts und eines Landes-
versicherungsamts abweichen, so ist das Reichsversicherungsamt zur Entscheidung zu-
ständig.
Das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) entscheidet in diesen Fällen
an Stelle des Oberversicherungsamts. Von der Abgabe der Sache sind die Beteiligten
zu benachrichtigen.
III. Derfahren vor dem Reichsversich kungsamte
(Candesversicherungsamt).
1. Krankenversicherung, Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
§ 1694.
Gegen die Urteile der Spruchkammern ist in Sachen der Krankenversicherung
sowie der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung Revision zulässig.
§ 1695.
Bei Ansprüchen auf Leistungen der Krankenversicherung ist die Revision aus-
geschlossen, wenn es sich handelt um
1. die Höhe des Kranken., Haus- oder Sterbegeldes,
2. Unterstützungsfälle, in denen der Kranke nicht oder weniger als acht Wochen
arbeitsunfähig war,
Wochenhilfe,
Familienhilfe,
Abfindung,
Kosten des Verfahrens.
serss