Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Dritter Abschnitt. 
Besondere Arten des Verfahrens. 
I. Streit mehrerer Versicherungskräger über die Entschädigungspflicht. 
§ 1735. 
Ist ein Träger der Unfallversicherung der Ansicht, daß zwar ein entschädigungs. 
pflichtiger Unfall vorliege, die Entschädigung aber nicht von ihm, sondern von einem 
anderen Versicherungsträger zu gewähren sei, so hat er dem Berechtigten eine vor- 
läufige Fürsorge zuzuwenden, dem anderen Versicherungsträger die Verhandlungen 
mitzuteilen und ihn zur Anerkennung der Entschädigungspflicht aufzufordern. 
3 1736. 
Lehnt der andere Versicherungsträger die Entschädigungspflicht ab oder erklärt 
er sich nicht binnen sechs Wochen, so ist die Sache dem Reichsversicherungsamte 
vorzulegen. Dieses entscheidet im Spruchverfahren darüber, welcher Versicherungs- 
träger entschädigungspflichtig ist. 
Wo ein Landesversicherungsamt besteht, entscheidet dieses, wenn der Bezirk der 
beteiligten Versicherungsträger nicht über das Gebiet des Bundesstaats hinausreicht. 
Soweit jedoch ein Versicherungsträger mitbeteiligt ist, für den das Reichsversicherungs- 
amt oder ein anderes Landesversicherungsamt zuständig ist, entscheidet das Reichsver- 
sicherungsamt. 
Die §§ 1701, 1702, 1708 Abs. 2, §§ 1712, 1714, 1716 bis 1721 gelten 
entsprechend. Die Entscheidung wird den beteiligten Versicherungsträgern und dem 
Berechtigten zugestellt. 
§ 1737. 
Das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) kann in dem Verfahren 
nach § 1736 andere Versicherungsträger beiladen. Sie können dann zur Entschädigung 
verurteilt werden, auch wenn der Anspruch gegen sie bereits rechtskräftig abgelehnt 
worden ist. Dabei gilt § 1704. - 
§ 1738. 
Erkennt der andere Versicherungsträger (§ 1735) seine Entschädigungspflicht 
an oder wird er von dem Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) für ent- 
schädigungspflichtig erklärt, so hat er dem Versicherungsträger, der die vorläufge 
Fürsorge zuzuwenden hat, alle Aufwendungen zu ersetzen. Streit über Ersatzansprüche 
wird im Spruchverfahren entschieden. 
II. Derteilungsverfahren. 
§ 1739. 
Hat die Beschäftigung, bei der sich ein Unfall ereignet hat, für mehrere Be- 
triebe oder Tätigkeiten stattgefunden, die bei verschiedenen Versicherungsträgern 
versichert sind, so können die beteiligten Versicherungsträger die Entschädigungslast 
unter sich verteilen.
	        
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