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Dritter Abschnitt.
Besondere Arten des Verfahrens.
I. Streit mehrerer Versicherungskräger über die Entschädigungspflicht.
§ 1735.
Ist ein Träger der Unfallversicherung der Ansicht, daß zwar ein entschädigungs.
pflichtiger Unfall vorliege, die Entschädigung aber nicht von ihm, sondern von einem
anderen Versicherungsträger zu gewähren sei, so hat er dem Berechtigten eine vor-
läufige Fürsorge zuzuwenden, dem anderen Versicherungsträger die Verhandlungen
mitzuteilen und ihn zur Anerkennung der Entschädigungspflicht aufzufordern.
3 1736.
Lehnt der andere Versicherungsträger die Entschädigungspflicht ab oder erklärt
er sich nicht binnen sechs Wochen, so ist die Sache dem Reichsversicherungsamte
vorzulegen. Dieses entscheidet im Spruchverfahren darüber, welcher Versicherungs-
träger entschädigungspflichtig ist.
Wo ein Landesversicherungsamt besteht, entscheidet dieses, wenn der Bezirk der
beteiligten Versicherungsträger nicht über das Gebiet des Bundesstaats hinausreicht.
Soweit jedoch ein Versicherungsträger mitbeteiligt ist, für den das Reichsversicherungs-
amt oder ein anderes Landesversicherungsamt zuständig ist, entscheidet das Reichsver-
sicherungsamt.
Die §§ 1701, 1702, 1708 Abs. 2, §§ 1712, 1714, 1716 bis 1721 gelten
entsprechend. Die Entscheidung wird den beteiligten Versicherungsträgern und dem
Berechtigten zugestellt.
§ 1737.
Das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) kann in dem Verfahren
nach § 1736 andere Versicherungsträger beiladen. Sie können dann zur Entschädigung
verurteilt werden, auch wenn der Anspruch gegen sie bereits rechtskräftig abgelehnt
worden ist. Dabei gilt § 1704. -
§ 1738.
Erkennt der andere Versicherungsträger (§ 1735) seine Entschädigungspflicht
an oder wird er von dem Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) für ent-
schädigungspflichtig erklärt, so hat er dem Versicherungsträger, der die vorläufge
Fürsorge zuzuwenden hat, alle Aufwendungen zu ersetzen. Streit über Ersatzansprüche
wird im Spruchverfahren entschieden.
II. Derteilungsverfahren.
§ 1739.
Hat die Beschäftigung, bei der sich ein Unfall ereignet hat, für mehrere Be-
triebe oder Tätigkeiten stattgefunden, die bei verschiedenen Versicherungsträgern
versichert sind, so können die beteiligten Versicherungsträger die Entschädigungslast
unter sich verteilen.