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Mitteilung der Eintragung,
Abgabe eidesstattlicher Erklärungen,
Herbeiführung der Unfalluntersuchung,
so kann der Vorstand der Genossenschaft gegen ihn Geldstrafen bis zu dreihundert Mark
verhängen.
Der Reeder haftet für die Strafen, die ihm oder dem Schiffsführer auferlegt
sind, nach § 1183.
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
V. Zuständigkeit der Feststellungsorgane.
§ 1768.
Hat nach § 1568 der Sektionsvorstand die Unfallentschädigung festzustellen,
so ist die Sektion zuständig, in deren Bezirke der Heimathafen des Fahrzeugs liegt
oder der Betrieb seinen Sitz hat.
§ 1769.
Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann für alle Fälle des § 1568
die Feststellung
einem anderen Organ der Genossenschaft,
einem Ausschuß des Genossenschafts- oder Sektionsvorstandes,
besonderen Kommissionen,
örtlichen Beauftragten (Vertrauensmännern)
übertragen.
VI. Streitfachen.
§ 1770
Auf Streitigkeiten über Ansprüche von Seeleuten aus den §§ 1083 bis 1086,
1092, 1104, 1106 sind die 88 1108, 1109 anzuwenden.
Das Gleiche gilt für Ansprüche von Seeleuten, die nach § 1094 auf den
Versicherungsträger übergegangen sind.
B. Andere Spruchsachen.
I. Allgemeine Vorschrift.
§ 1771.
Für Streitigkeiten, die nicht im Feststellungsverfahren, aber nach ausdrück.
licher Vorschrift dieses Gesetzes im Spruchverfahren zu erledigen sind, gelten die
§§ 1636 bis 1734 entsprechend, soweit die §§ 1772 bis 1779 nichts anderes vor-
schreiben.
II. Juständigkeit.
§ 1772.
Streitigkeiten der im § 1771 bezeichneten Art entscheidet das Versicherungs.-
amt (Spruchausschuß).