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stattgefunden hat, die den Anlaß zur Entscheidung gibt, und bei freiwilliger Versicherung
das Versicherungsamt oder Oberversicherungsamt in dessen Bezirke der Versicherte wohnt.
Bei Ansprüchen der Hinterbliebenen ist auch das Versicherungsamt oder Ober-
versicherungsamt zuständig, in dessen Bezirke die Hinterbliebenen wohnen.
§ 1786.
Hält ein Amt nicht sich sondern ein anderes für zuständig, so gibt es die
Sache an dieses ab.
Hält auch dieses sich nicht für zuständig, so ist § 1640 Abs. 2, 3 anzuwenden.
§ 1787.
Bei Streit zwischen einer Krankenkasse und einer knappschaftlichen Krankenkasse
oder einer Ersatzkasse ist § 1775 anzuwenden.
§ 1788.
Soweit die oberste Verwaltungsbehörde den im § 112 bezeichneten Organen
Beschlußbefugnisse übertragen hat, stehen die Entscheidungen dieser Organe für die
Rechtsmittel im Beschlußverfahren den Entscheidungen des Versicherungsamts gleich.
§ 1789.
Für Ausschluß und Ablehnung von Personen, für die Klarstellung des Sach-
verhalts sowie für die Beweiserhebung gelten die gleichen Vorschriften wie für das
Spruchverfahren.
§ 1790.
Die Verhandlungen im Beschlußverfahren sind nicht öffentlich. Für die Ab-
stimmung der Beschlußbehörden gilt, vorbehaltlich des § 78 Abs. 3 für die Beschluß-
kammer, § 1667 entsprechend.
Die Entscheidung wird den Beteiligten zugestellt.
Iweiter Abschnitt.
Beschwerde.
§ 1791.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist gegen die Entscheidungen
der Versicherungsträger Beschwerde zulässig. Die Beschwerde geht
in Sachen der Kranken-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung an
das Versicherungsamt,
in Sachen der Unfallversicherung an das Oberversicherungsamt.
§ 1792.
Gegen die Entscheidungen des Versicherungsamts in erster Instanz ist Beschwerte
an das Oberversicherungsamt zulässig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.