Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 844 — 
Reichsversicherungsordnung als Ersatzkasse auch dann zugelassen werden kann, wenn 
dem Verein als eingeschriebener Hilfskasse eine Bescheinigung nach § 75 a des Kranken- 
versicherungsgesetzes erst nach dem 1. April 1909 erteilt worden ist. 
Artikel 27. 
Als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Artikel 26 dieses 
Gesetzes, der §§ 503 ff. und des § 1438 der Reichsversicherungsordnung gelten bis 
zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Aufhebung des Gesetzes über die ein- 
geschriebenen Hilfskassen (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 125, 1884 S. 54) die ein- 
geschriebenen Hilfskassen. 
Bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes treten für die im § 503 Abs. 1 
der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Hilfskassen und ihre Mitglieder an Stelle 
des § 6 Abs. 2 des Hilfskassengesetzes § 504 der Reichsversicherungsordnung, 
des § 12 des Hilfskassengesetzes § 508 der Reichsversicherungsordnung, 
des § 13 des Hilfskassengesetzes § 509 Abs. 1 bis 3 der Reichsversicherungs- 
ordnung, 
des § 15 Satz 3 des Hilfskassengesetzes § 511 der Reichsversicherungs, 
ordnung, 
des § 15 Satz 4, 5 des Hilfskassengesetzes § 512 der Reichsversicherungs- 
ordnung. 
Artikel 28. 
Eingeschriebene Hilfskassen, die nicht als Ersatzkassen zugelassen werden, haben 
ihren versicherungspflichtigen Mitgliedern in Unterstützungsfällen, die an dem nach 
Artikel 25 Abs. 1 bestimmten Tage schweben, die Leistungen für die nach der Satzung 
vorgeschriebene Zeit fortzugewähren. § 212 der Reichsversicherungsordnung gilt erst 
nach Ablauf dieser Zeit entsprechend für die Krankenkasse des Versicherungspflichtigen. 
Srittgkeiten werden im Feststellungsverfahren nach der Reichsversicherungsordnung 
entschieden. 
Artikel 29. 
Sind beim Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung landkassenpflichtige 
Versicherte Mitglieder einer Orts- oder Betriebs- (Bau.) krankenkasse, so können sie 
1. Mitglieder ihrer Kasse bleiben, wenn sie fortbesteht, 
2. Mitglieder der Ortskrankenkasse, welche die Mitglieder ihres Berufszweigs 
aufnimmt, oder mangels solcher Kasse Mitglieder der allgemeinen Ortz- 
krankenkasse werden, wenn ihre frühere Kasse eingeht, 
3. der Ortskrankenkasse wieder als Mitglieder beitreten, wenn sie wegen Wechsels 
der Beschäftigung nicht länger als sechsundzwanzig Wochen einer anderen 
Ortskrankenkasse, einer Landkrankenkasse, einer Betriebskrankenkasse oder 
einer Innungskrankenkasse im Bezirke desselben Versicherungsamts an- 
gehört haben. 
Haben sie von diesem Rechte (Nr. 3) Gebrauch gemacht, so können sie in die 
Landkrankenkasse mit dem Schlusse eines Geschäftsjahrs übertreten, wenn sie spätestens 
drei Monate zuvor dem Vorstand ihrer Krankenkasse den Austritt angezeigt haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.