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Kommt die Berufsgenossenschaft der Anordnung nicht rechtzeitig nach, so
ändert das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) die Satzung von Auf-
sichts wegen.
Artikel 49.
Jeder Unternehmer eines Betriebs den erst die Reichsversicherungsordnung
der Unfallversicherung unterstellt, hat ihn in einer Frist, die das Reichsversicherungs-
amt bestimmt und veröffentlicht, bei dem Versicherungsamt anzumelden, in dessen
Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat. Dabei sind Gegenstand, Art und Zahl der
durchschnittlich beschäftigten Versicherungspflichtigen anzugeben.
Artikel 50.
Ist die Anmeldung versäumt oder unvollständig, so stellt das Versicherungs-
amt selbst die Angaben auf oder ergänzt sie nach eigener Kenntnis der Verhältnisse.
Es kann die Unternehmer durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten, binnen
einer gesetzten Frist Auskunft zu geben.
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Strafe entscheidet das Oberver-
sicherungsamt endgültig.
Artikel 51.
Das Versicherungsamt stellt ein Verzeichnis der im Artikel 49 bezeichneten
Betriebe seines Bezirkes auf, das Gegenstand und Art des Betriebs sowie die Zahl
der beschäftigten Versicherungspflichtigen angibt und nach Gewerbszweigen geordnet ist.
Das Verzeichnis wird dem Oberversicherungsamt eingereicht und von ihm
nötigenfalls berichtigt.
Artikel 52.
Das Oberversicherungsamt reicht die Verzeichnisse dieser versicherungspflichtigen
Betriebe seines Bezirkes dem Reichsversicherungsamt ein; dieses überweist die Betriebe
den zuständigen Genossenschaftsvorständen.
Artikel 53.
Die Artikel 49 bis 52 gelten nicht, wenn das Reich, ein Bundesstaat, ein
Gemeindeverband, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Körperschaft Versicherungs.-
träger ist.
Artikel 54.
Solange die Berufsgenossenschaften noch nicht ein Viertel ihres Vermögens in
Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten angelegt haben (§ 718 Abs. 1, 8§ 984,
1157 der Reichsversicherungsordnung)), müssen sie jährlich mindestens ein Drittel
ihres Vermögenszuwachses in solchen Anleihen anlegen.
Artikel 55.
Der Artikel 1 § 6 des Gesetzes, betreffend Änderungen im Finanzwesen, vom
15. Juli 1909 (Reichs. Gesetzbl. S. 743) wird aufgehoben.
Die Träger der Unfallversicherung können mit Genehmigung des Reichskanzlers
innerhalb des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten des Dritten Buches der Reichs-
versicherungsordnung die noch ausstehenden Beträge für Verzinsung und Tilgung der