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sicherungsordnung auch dann an das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt)
zur Entscheidung abgeben, wenn es in Angelegenheiten der Krankenversichcrung von
einer Entscheidung des Reichsgerichts oder des höchsten Verwaltungsgerichts des
Bundesstaats, in dem es seinen Sitz hat, abweichen will.
VII. Schlußvorschrift.
Artikel 100.
Der Bundesrat kann noch andere Übergangsbestimmungen erlassen. Die Be-.
stimmungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei
seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Abschnitt B.
Artikel 101.
Mit dem nach Artikel 4 festgesetzten Tage fallen die Nr. 5 im § 4 Abs. 1
des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 353) und die Nr. 5 im 95
des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, (Reichs-Gesetzbl. 1904 S. 266) weg.
Streitigkeiten, welche vor diesem Zeitpunkt anhängig geworden sind,) werden
von den bis dahin zuständig gewesenen Stellen erledigt.
Artikel 102.
Mit dem nach Artikel 4 festgesetzten Tage fällt der § 90 der Gewerbe-
ordnung weg.
Artikel 103.
Mit dem nach Artikel 4 festgesetzten Tage erhalten
der § 62 Abs. 2)
die §§ 81 a, 81b und § 95 Abf. 4,
der § 98 Abs. 3,
die §§ 1001, 100m und § 100 n Abs. 1
der Gewerbeordnung die nachstehende Fassung:
§ 62 Abs. 2.
Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit bei ihnen eine der im § 57
bezeichneten Voraussetzungen zutrifft, oder wenn für sie die nach der
Reichsversicherungsordnung erforderlichen Krankenkassenbeiträge nicht ent-
richtet oder gestundet sind; außerdem darf sie nur dann verfagt werden,
soweit eine der in den §§ 57a, 57b bezeichneten Voraussetzungen vorliegt.
Die Erlaubnis wird nach Maßgabe des § 58 durch eine für ihre Er-
teilung zuständige Behörde zurückgenommen.
§ 81a.
Aufgabe der Innungen ist:
1. die Mlege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und
Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern;