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2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und
Gesellen (Gehilfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und
den Arbeitsnachweis;
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die
technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vor-
behaltlich der §§ 103e, 126 bis 132a;
4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im § 4 des Gewerbegerichts-
gesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 353) bezeichneten Art zwischen den
Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen.
§ 81b.
Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungs-
mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die im § 81 a bezeichneten
auszudehnen. Insbesondere steht ihnen neben der Errichtung von Innungs-
krankenkassen (Abs. 2) zu:
1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und
sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge
zu treffen, insbesondere Schulen zu unterstützen, zu errichten und zu
leiten, sowie über die Benutzung und den Besuch der von ihnen
errichteten Schulen Vorschriften zu erlassen;
2. Gesellen- und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen
Zeugnisse auszustellen;
3. zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer
Gesellen (Gehilfen), Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit,
des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen
zu errichten; .
4. Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der
im § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes bezeichneten Art zwischen den
Innungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern
an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden;
5. zur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungsmitglieder einen
gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten.
Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen
richten sich nach der Reichsversicherungsordnung.
§ 95 Abs. 4.
Zur Ausführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den
im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des
Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt, so kann die Aufsichts-
behörde sie ergänzen. Die Teilnahme des Gesellenausschusses an den
Angelegenheiten der Innungskrankenkassen richtet sich nach der Reichs-
versicherungsordnung.