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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1911.
Nr. 44.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Anstellung, Kündigung und Entlassung von
Angestellten und Beamten der Krankenkassen sowie bei Streitigkeiten aus deren Dienstverhältnissen.
S. 8863.
(Nr. 3924.) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Anstellung, Kündigung und
Entlassung von Angestellten und Beamten der Krankenkassen sowie bei
Streitigkeiten aus deren Dienstverhältnissen. Vom 1. August 1911.
Auf Grund des Artikel 38 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Reichs-
versicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 509) bestimme
ich für die Zeit, in der Versicherungsämter und Oberversicherungsämter noch
nicht errichtet sind, folgendes:
§ 1.
Für die nach Artikel 38 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Reichs-
versicherungsordnung den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung zugewiesenen
Aufgaben sind diejenigen Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung zuständig, in
deren Bezirken die beteiligten Krankenkassen ihren Sitz haben.
2.
Soweit das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) für die im
Artikel 38 Abs. 1 a. a. O. bezeichneten Angelegenheiten zur Entscheidung berufen
ist, entscheidet das Landesversicherungsamt, wenn der Bezirk der Krankenkasse nicht
über das Gebiet des Bundesstaats hinaus reicht; im übrigen entscheidet das
Reichsversicherungsamt.
Ist die Entscheidung von einem Spruchsenate zu treffen, so entscheiden bei
dem Reichsversicherungsamte der Verstärkte Senat (§ 22 Abs. 2, 3 der Kaiser-
lichen Verordnung, betreffend den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs-
versicherungsamts, vom 19. Oktober 1900, Reichs-Gesetzbl. S. 983), bei den
Landesversicherungsämtern die vorhandenen Senate.
Reichs. Gesetzbl. 1911. 135
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1911.