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Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe.
1. Eingangsbestimmungen.
Hinter Ziffer 8 wird nachgetragen:
8a. Gemenge aus körnigen oder porösen brennbaren Stoffen
mit Leinöl, Harz, Harzöl, Petroleumrückständen und der-
gleichen, sofern die letzteren Bestandteile noch der Selbst-
ozxydation unterliegen können (z. B. sogenannte Korkfüllmasse).
2. Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung.
In Abs. (6) wird nachgetragen:
Die Stoffe der Ziffer 8 a sind, wenn in Formen gepreßt, in
starke, dichte Behälter aus Blech oder in starke Holzbehälter mit
dichtem Blecheinsatz, wenn nicht in Formen gepreßt, in starke,
dichte, sicher verschlossene Behälter zu verpacken.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 23. August 1911.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
In Vertretung:
Petri.
(Nr. 3929a.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 23. August 1911.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar
1911, Reichs-Gesetzbl. S. 68 ff. von 1911), ist, wie folgt, geändert worden:
I. Unter Italien. A. ist die Nummer 16 mit Gültigkeit vom 17. Sep-
tember d. J. folgendermaßen geändert:
„16. Die von der Societä Nazionale di ferrovie e tramvie be-
triebenen Linien Brescia-Iseo—Edolo, Iseo-Rovato und Bor-
nato —Paderno.“
Reichs-Gesetzbl. 1911. 139