Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 887 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
IA# 49. 
Inhalt: Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 
S. 887. — Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, be- 
treffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des 
anderen vertragschliehßenden Teiles. S. 392. — Bekanntmachung über die Ratifikation des 
Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 
13. November 1909 und des zwischen denselben beiden Teilen am 31. Oktober 1910 abgeschlossenen 
Vertrags, betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete 
des anderen vertragschließenden Teiles, sowie über den Austausch der Ratifikationsurkunden. S. 694. 
  
  
  
(Nr. 3931.) Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft. Vom 13. November 1909. 
Siine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Schweize- 
rischen Eidgenossenschaft, 
von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen des zwischen dem Deutschen 
Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Niederlassungsvertrags 
vom 31. Mai 1890 in verschiedenen Punkten zu verbessern und zu ergänzen, 
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen neuen Niederlassungsvertrag 
abzuschließen und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen 
Legationsrat und Justitiar im Auswärtigen Amte, 
Herrn Hans von Wichert, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat 
und vortragenden Rat im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Bruno Dammann, Allerhöchstihren Geheimen Ober- 
regierungsrat und vortragenden Rat im Reichsamte des Innern; 
der Schweizerische Bundesrat: 
Herrn Bundesrat Dr. Ernst Brenner, Vorsteher des Schweize- 
rischen Justiz- und Polizeidepartements, 
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten sich über folgende Artikel geeinigt haben: 
Artikel 1. 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen berechtigt sein, sich 
in dem Gebiete des anderen Teiles ständig niederzulassen oder dauernd oder 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 141 
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1911.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.