Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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sagen kann, oder Personen, die keinem der beiden Teile angehören, ohne das in 
den Artikeln 11 bis 16 vorgesehene Übernahmeverfahren unverzüglich in das 
Gebiet des anderen Teiles zurückzuschaffen, wenn sie aus diesem Gebiete mit der 
Eisenbahn oder mit einer Schiffslinie unmittelbar in sein Gebiet gelangt sind 
und auf der ersten Haltestation sofort nach ihrem Eintreffen angehalten werden. 
Artikel 18. 
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, Personen, die wegen jugend- 
lichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflos sind und keinem der beiden 
Teile angehören oder früher angehört haben, nach vorgängigem Übernahmever= 
fahren zu übernehmen, wenn diese vorher in seinem Gebiet infolge ihres Zu- 
standes in einer Anstalt verwahrt werden mußten und während der Verwahrung 
nach dem Gebiete des anderen Teiles entwichen sind. Diese Verpflichtung besteht 
jedoch nur für den Fall, daß der Antrag auf Übernahme innerhalb sechs Monaten 
nach der Entweichung gestellt wird. 
Artikel 19. 
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, Angehörige oder frühere An- 
gehörige eines dritten Staates, die sich in dem Gebiete des anderen Teiles auf- 
halten und dort ausgewiesen werden sollen, auf Antrag dieses Teiles durch sein 
Gebiet nach ihrem Heimatlande zu befördern, wenn der Antrag die Erklärung 
enthält, daß der andere Teil zum Ersatze der durch die Beförderung entstehenden 
Kosten und der dritte Staat zur Übernahme der auszuweisenden Person bereit ist. 
Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die Bestimmungen des Aus- 
lieferungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 24. Januar 
1874 wegen der Durchlieferung nicht berührt. 
  
Artikel 20. 
Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die Schutzgebiete des Deutschen 
Reichs. 
Artikel 21. 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich ausgetauscht werden. 
Der Vertrag tritt an die Stelle des Niederlassungsvertrags zwischen dem 
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31. Mai 1890 
und der dazu getroffenen Vereinbarungen. « 
Er tritt in Kraft zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden 
und gilt für die Dauer von fünf Jahren. 
Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ablaufe des 
fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in Geltung bis zum 
Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von einem der beiden Teile 
gekündigt wird.
	        
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