Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 897 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1911. 
51. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Kolonialbeamten. 
S. 807. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der deutsch-englischen Yola-Croß- 
schnellen Grenzexpedition von Anfang September 1908 bis Ende April 1909 als Kriegsjahr. S. 905. 
  
  
(Nr. 3936.) Gesetz, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der 
Kolonialbeamten. Vom 7. September 1911. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
/ . 
Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei Dienstreisen außerhalb der 
Schutzgebiete Tagegelder nach den folgenden Sätzen: 
  
  
  
innerhalb außerhalb 
des Reichsgebiets 
Mark Mark 
" Gouvernere ... * 0 
III Gouverneure und Erste Referenten 22 25 
IV Referenten und sonstige höhere Beamte. 15 20 
V Mittlere Beamte in gehobener Stellung. 12 15 
VI Sonstige mittlere Beamtt 8 12 
VII Unterbeamte. «............... 4 6. 
  
  
Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieses Gesetzes zu 
den im Abs. 1 unter I bis VII genannten Beamtenklassen gehören oder ihnen 
gleichzustellen sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 143 
Ausgegeben zu Berlin den 20. September 1911.
	        
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