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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1911.
51.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Kolonialbeamten.
S. 807. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der deutsch-englischen Yola-Croß-
schnellen Grenzexpedition von Anfang September 1908 bis Ende April 1909 als Kriegsjahr. S. 905.
(Nr. 3936.) Gesetz, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der
Kolonialbeamten. Vom 7. September 1911.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
/ .
Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei Dienstreisen außerhalb der
Schutzgebiete Tagegelder nach den folgenden Sätzen:
innerhalb außerhalb
des Reichsgebiets
Mark Mark
" Gouvernere ... * 0
III Gouverneure und Erste Referenten 22 25
IV Referenten und sonstige höhere Beamte. 15 20
V Mittlere Beamte in gehobener Stellung. 12 15
VI Sonstige mittlere Beamtt 8 12
VII Unterbeamte. «............... 4 6.
Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieses Gesetzes zu
den im Abs. 1 unter I bis VII genannten Beamtenklassen gehören oder ihnen
gleichzustellen sind.
Reichs-Gesetzbl. 1911. 143
Ausgegeben zu Berlin den 20. September 1911.