Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

128. 
129. 
130. 
131. 
132. 
133. 
134. 
135. 
136. 
137. 
138. 
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bei Avricourt bis Deutsch Avricourt. 
bei Chambrey bis Chambrey. 
bei Novéant bis Novéant. 
bei Amamweiler bis Amanweiler. 
bei Fentsch bis Fentsch. 
V. Niederländischer Verwaltungen. 
Die von der Nord Brabant -Deutschen Bahn betriebene Strecke von der 
niederländisch-deutschen Grenze bei Gennep bis Wesel. 
Die von der Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisen- 
bahnen betriebenen Strecken von der niederländisch-deutschen Grenze: 
a) bei Elten bis Welle; 
b) bei Herzogenrath bis Herzogenrath; 
J) bei Aachen bis Aachen 1); 
d) bei Dalheim bis Dalheim2); 
e) bei Gronau bis Gronau 1). 
Die von der Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseise- 
bahnen betriebene und von der Holländischen Eisenbahn-Gesellschaft mit- 
betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Elten bis 
Emmerich. 
Die von der Holländischen Eisenbahn-Gesellschaft betriebene und von der 
Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen mit- 
betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Gildehaus 
bis Salzbergen. 
Die von der Holländischen Eisenbahn-Gesellschaft betriebene Strecke von 
der niederländisch-deutschen Grenze bei Alstätte bis Ahaus. 
VI. Dänischer Verwaltungen. 
Die von den dänischen Staatsbahnen in Gemeinschaft mit den Grof- 
herzoglich Mecklenburgischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffähren“ 
verbindung Warnemünde—Gjedser. 
  
1) Die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen besorgt nur 
den Zugsdienst in beiden Richtungen. 
2) Auf dieser Strecke besorgt die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staats- 
eisenbahnen nur den Zu 
gdienst in der Richtung von den Niederlanden nach Deutschland, 
und umgekehrt die preußische Staatseisen bahn auf der niederländischen Strecke bei Dalheim 
bis Vlodrop (Liste: Niederlande B. 10) in der Richtung von Dalheim nach den Niederlanden.
	        
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