Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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5 13. 
Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten beim Ausscheiden aus dem 
Kolonialdienste für die Heimreise bis zu ihrem neuen Wohnort innerhalb des Reichs 
a) für ihre Person Fuhrkosten sowie, wenn sie nicht während des Um— 
zugs Kolonialzulage beziehen, Tagegelder oder Pauschvergütungen nach 
Maßgabe dieses Gesetzes für die zur Ausführung der Umzugsreise nach 
Bestimmung des Reichskanzlers durchschnittlich Eeforderliche Zeit; 
b) allgemeine Umzugskosten, und zwar 
die im § 1 unter I bezeichneten Beamten 2 500 Mark, 
* daselbst I » »2000 „ 
» » III » » 1 200 „ 
5 » IV - » 600 „ 
v 7 7 V 7 * 400 v 
» » » VI » » 300 „ 
»VII » » 200 
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte dieser Beträge; 
e) besondere Umzugskosten nach Maßgabe des § 12 und die daselbst fest- 
gesetzten Mietzins- oder Mietwertsentschädigungen. 
14. 
Die erste Hälfte der Vergütung für allgemeine Umzugskosten wird in den 
Fällen des § 11 mit dem Tage der Ernennung des Beamten, die zweite Hälfte 
mit dem Tage seines Eintreffens an dem neuen Amtssitz fällig. Hat der Beamte 
infolge eigener Entschließung oder Schuld den Posten nicht angetreten, so ist er 
zur Wiedererstattung der ihm bereits gezahlten Hälfte der Vergütungssumme 
verpflichtet. Wird dem Beamten vor Eintreffen auf dem ihm verliehenen Posten 
eine andere Stelle übertragen, so kann die ihm etwa bereits gezahlte Hälfte der 
Vergütungssumme auf die ihm für die neue Stellung zustehende Vergütung an- 
gerechnet werden. 
Die zur Feststellung der besonderen Umzugskosten erforderlichen Belege hat 
der Beamte bei Verlust seines Anspruchs auf diese Vergütung innerhalb Jahres. 
frist nach seinem Eintreffen auf dem neuen Posten an das Gouvernement, im 
Falle seines Ausscheidens aus dem Kolonialdienst innerhalb Jahresfrist nach 
seinem Ausscheiden an die oberste Reichsbehörde oder an die mit der Absindung 
betraute Behörde abzusenden. 
  
  
l15. 
Für die Höhe der Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten ist nicht der 
persönliche Rang des Beamten, sondern das Amt, welches er etatsmäßig bekleidet, 
und zwar bei Neu= und Wiederanstellungen und Versetzungen nicht das Amt, 
aus welchem, sondern dasjenige, in das er versetzt wird, maßgebend.
	        
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