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F. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen usw.
a) In Abs. (2) erster Satz wird am Ende der Zusatz
„auch darf das Blaserohr nicht verengt sein“
gestrichen.
b) Abs. () wird gefaßt:
() Wagen mit Sprengstoffen müssen mit besonderer Vorsicht
bewegt werden; insbesondere ist verboten, sie abzustoßen oder ablaufen
zu lassen; auch dürfen sie nicht dem Anprall abgestoßener oder ab-
laufender Wagen ausgesetzt werden.
G. Bestimmung der Züge usw.
Abs. (1) und (6) werden gefaßt:
)Die Beförderung hat in reinen Güterzügen zu erfolgen; wo
reine Güterzüge nicht gefahren werden, darf sie insoweit mit den der
Personenbeförderung dienenden Zügen stattfinden, als diese zur Be-
förderung von Frachtgut-Wagenladungen zugelassen sind.
(2) Einem Zuge des allgemeinen Verkehrs dürfen höchstens 8 mit
Sprengmitteln der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, oder mit
Sprengmitteln der 3. Gruppe) oder mit Schießmitteln der 2. Gruppe
beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in
Sonderzügen befördert werden.
I. Benachrichtigung der Unterwegsstationen usw.
wird gefaßt:
1) Sämtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen sind die
Sendungen unter Angabe der Nummer des Zuges rechtzeitig anzu-
melden. Das Lugpersonal der kreuzenden, begegnenden und über-
holenden Züge ist ebenfalls tunlichst zu verständigen.
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll,
so ist die Ubergangsstation sobald als möglich von der Zuführung in
Kenntnis zu setzen, wobei die Nummer des Zuges anzugeben ist.
Nr. Id. Derdichteke und verflüssigte Gase.
1. Eingangsbestimmungen.
Verdichtete Gase. Ziffer 3 wird gefaßt:
3. Leuchtgas. Wassergas.
Fettgas und zwar:
a) schwach gepreßtes Fettgas mit einem höchsten Füllungsdrucke
von 10 Atmosphären (vergleiche E Abs. u), auch mit einem
Zusatz von höchstens 30 Prozent Azetylen (Mischgas))