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herstellen und betreiben lassen. Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung
ist damit einverstanden, daß das Deutsche Reich in Ausübung der der anonymen
Königlich Großherzoglichen Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft durch Groß-
herzogliche Verordnung vom 20. Juni 1859 erteilten Konzession die Bahnlinie
von Noertzingen nach Rümelingen bis zur deutschen Grenze in der Richtung auf
Ottingen auf seine Kosten weiter baut und betreibt sowie an die neue Eisenbahn
von Bollingen über Ottingen nach der Landesgrenze anschließt.
Artikel 3.
Die nähere Fesssellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans und
der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebict
vorbehalten.
Der Punkt, wo die beiderseitige Grenze von der Eisenbahn überschritten
wird, soll nötigenfalls im Wege gemeinsamer Verhandlung durch technische
Kommissare näher bestimmt werden.
Artikel 4.
Die Bahn soll zunächst als eingleisige Nebeneisenbahn zur Ausführung
elangen.
Sonten später die Bedürfnisse des Verkehrs den Bau eines zweiten Gleises
oder den Ubergang zum Hauptbahnbetriebe notwendig machen, so erklärt die
Großherzoglich Luxemburgische Regierung schon jetzt ihr Einverständnis damit
daß dies ohne weiteres, insbesondere ohne die Förmlichkeit eines neuen Staats-
vertrags, geschehen darf.
Die Spurweite der Gleise soll in Ubereinstimmung mit den anschließenden
Bahnen 1/138 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen sollen
die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecke derart gestaltet werden,
daß die Fahrzeuge ungehindert nach beiden Seiten übergehen können.
Artikel 5.
Die Regelung des Post= und Telegraphendienstes bleibt der besonderen
Verständigung zwischen den beiderseitigen Post= und Telegraphenverwaltungen
vorbehalten.
Artikel 6.
Die Personenzüge der neuen Linie sollen, soweit dies im Verkehrinteresse
erwünscht ist, im Gebiete des Deutschen Reichs mindestens bis Bollingen) im
Gebiete des Großherzogtums Luxemburg über den Bahnhof Ottingen-Rämelingen
hinaus mindestens bis Noertzingen verkehren.
Im übrigen sollen für die Verwaltung und den Betrieb des im Groß
herzogtume Luxemburg gelegenen Teiles der neuen Bahnlinie die Bestimmungen
des Staatsvertrags maßgebend sein, den die vertragschließenden Teile unter dem
11. November 1902 über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg. Eisenbahn mit-
einander abgeschlossen haben.