Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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herstellen und betreiben lassen. Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung 
ist damit einverstanden, daß das Deutsche Reich in Ausübung der der anonymen 
Königlich Großherzoglichen Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft durch Groß- 
herzogliche Verordnung vom 20. Juni 1859 erteilten Konzession die Bahnlinie 
von Noertzingen nach Rümelingen bis zur deutschen Grenze in der Richtung auf 
Ottingen auf seine Kosten weiter baut und betreibt sowie an die neue Eisenbahn 
von Bollingen über Ottingen nach der Landesgrenze anschließt. 
Artikel 3. 
Die nähere Fesssellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans und 
der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebict 
vorbehalten. 
Der Punkt, wo die beiderseitige Grenze von der Eisenbahn überschritten 
wird, soll nötigenfalls im Wege gemeinsamer Verhandlung durch technische 
Kommissare näher bestimmt werden. 
Artikel 4. 
Die Bahn soll zunächst als eingleisige Nebeneisenbahn zur Ausführung 
elangen. 
Sonten später die Bedürfnisse des Verkehrs den Bau eines zweiten Gleises 
oder den Ubergang zum Hauptbahnbetriebe notwendig machen, so erklärt die 
Großherzoglich Luxemburgische Regierung schon jetzt ihr Einverständnis damit 
daß dies ohne weiteres, insbesondere ohne die Förmlichkeit eines neuen Staats- 
vertrags, geschehen darf. 
Die Spurweite der Gleise soll in Ubereinstimmung mit den anschließenden 
Bahnen 1/138 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen sollen 
die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecke derart gestaltet werden, 
daß die Fahrzeuge ungehindert nach beiden Seiten übergehen können. 
Artikel 5. 
Die Regelung des Post= und Telegraphendienstes bleibt der besonderen 
Verständigung zwischen den beiderseitigen Post= und Telegraphenverwaltungen 
vorbehalten. 
Artikel 6. 
Die Personenzüge der neuen Linie sollen, soweit dies im Verkehrinteresse 
erwünscht ist, im Gebiete des Deutschen Reichs mindestens bis Bollingen) im 
Gebiete des Großherzogtums Luxemburg über den Bahnhof Ottingen-Rämelingen 
hinaus mindestens bis Noertzingen verkehren. 
Im übrigen sollen für die Verwaltung und den Betrieb des im Groß 
herzogtume Luxemburg gelegenen Teiles der neuen Bahnlinie die Bestimmungen 
des Staatsvertrags maßgebend sein, den die vertragschließenden Teile unter dem 
11. November 1902 über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg. Eisenbahn mit- 
einander abgeschlossen haben. 
  
 
	        
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