Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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3. Personen, für die früher auf Grund der Versicherungspflicht Beiträge 
entrichtet worden sind, dürfen auch im Falle der Selbstersicherung nur gelbe 
Quittungskarten A verwenden. · 
4. Quittungskarten alten Musters sind nach dem 31. Dezember 1911 nicht 
mehr auszugeben. Die bis zu diesem Tage ausgestellten Quittungskarten dürfen 
innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstag und, wenn ihre Gültigkeits- 
dauer durch Abstempelung verlängert ist, bis zu dem letzteren Zeitpunkt weiter 
verwendet werden. Vom 1. Januar 1912 an dürfen Verlängerungsvermerke in 
den Quittungskarten nicht mehr angebracht werden. 
Bei der Aufrechnung der Quittungskarten alten Musters ist die Zahl der 
etwa verwendeten Zusatzmarken anzugeben. 
5. Diese Bestimmungen treten vom 1. Januar 1912 ab an die Stelle 
der Bekanntmachung vom 10. November 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 667) und 
der Nr. II der Bekanntmachung vom 3. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 590). 
  
II. Entwerten und Vernichten der Beitragsmarken und der Jusatzmarken. 
1. Arbeitgeber und Versicherte, die Beitragsmarken oder Zusatzmarken in 
die Quittungskarten einkleben, sind zum Entwerten sämtlicher Marken verpflichtet. 
2. Die Stellen, welche die Beiträge einziehen (Krankenkassen, Knappschafts- 
vereine oder Knappschaftskassen und andere, von der obersten Verwaltungsbehörde 
bezeichnete Stellen oder örtliche Hebestellen der Versicherungsanstalten) sind 
verpflichtet, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden und eingeklebten Marken 
zu entwerten. 
3. Das Entwerten der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 dem- 
jenigen ob, welcher die Marken einzukleben hat; er hat sie alsbald nach dem 
Einkleben zu entwerten. 
4. Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Behörden oder Beamten 
welche die Kontrolle der Beitragsentrichtung ausüben, sind verpflichtet, alle in 
den Quittungskarten befindlichen Marken zu entwerten, die noch nicht entwertet sind. 
5. Die Marken müssen in der Weise entwertet werden, daß auf den 
einzelnen Marken handschriftlich oder durch Stempel ein Kalendertag (Ent- 
wertungstag) in Zahlen deutlich bezeichnet wird, z. B. /6. 1. 12.“ für den 
6. Januar 1912. Als Tag der Entwertung soll bei Beitragsmarken der lete 
Tag desjenigen Zeitraums angegeben werden, für welchen die Marke gilt, bei 
Zusatzmarken der Tag, an dem die Marke in die Quittungskarte eingeklebt wird. 
Zum Entwerten ist Tinte oder ein ähnlich festhaltender Farbstoff zu verwenden. 
Für das Einzugsverfahren, das Berichtigungsverfahren und die Beitrags- 
W* kann die oberste Verwaltungsbehörde eine andere Art des Entwertens 
vorschreiben. 
Andere Entwertungszeichen sind unzulässig. 
 
	        
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