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Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.
1. Eingangsbestimmungen.
Ziffer 3b wird gefaßt:
b) stark gepreßtes Fettgas mit einem Füllungsdrucke von mehr als
10 bis 125 Atmosphären; bei einer Temperatur von 450 darf der
Uberdruck nicht mehr als das 1/1/1 fache des Füllungsdrucks (E.
Abs. a) betragen.
2. Beförderungsvorschriften.
A. Art der Packgefäße.
Abs. a wird gefaßt:
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6:
dicht verschlossene Gefüße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Guß-
stahl, die bei Azetylenlösungen (Liffer 2), bei Leucht-= und
Fettgas (Ziffer 3) von mehr als 20 Atmosphären Füllungs-
druck (E. Abs. 0))) bei Grubengas von mehr als 20 Atmo-
sphären Füllungsdruck sowie bei allen anderen Stoffen der
Ziffer 4 usw. wie bisher.
F. Sonstige Vorschriften.
Im Abs. (ehc wird Ziffer 1 gefaßt:
1. für Fettgas, Mischgas, Wassergas und Grubengas die offenen
Wagen (mit Ausnahme der Kesselwagen) müssen aber in den Monaten
us. wie bisher.
Ur. II. Selbstentzündliche Stoffe.
1. Eingangsbestimmungen.
Ziffer 10 wird gefaßt:
10. Mit Fett, Ol oder Firnis getränktes Papier und daraus
gefertigte Hülsen.
2. B. Sonstige Vorschriften.
Im Abs. C) wird als neuer Unterabsatz eingefügt:
a) gewöhnlicher Phosphor (LZiffer 1) in Mengen bis zu 250 g; solche
geringen Mengen dürfen auch unter Wasser in starke, sicher verschlossene
Glasgefäße verpackt werden, die mit geeigneten Verpackungsstoffen in
dichte Blechgefäße fest gelagert werden müssen; jedes Gefäß mit Phosphor
ist in den äußeren Holzbehälter fest einzubette.
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