Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

§ 4. 
Es ist verboten, an eichfähigen Meßgeräten unzulässige Maße oder Tei- 
lungen anzubringen oder Nebeneinrichtungen vorzusehen, die die ordnungsmäßige 
Anwendung und Wirksamkeit beeinträchtigen können. 
§ 5. 
Jedes Meßgerät muß die vorgeschriebene Bezeichnung tragen. Wo nicht 
anders bestimmt ist, müssen Bezeichnungen nach Maß-- oder Gewichtsgrößen den 
ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen der Einheiten und ihre Anzahl ent- 
halten. Bei den Unterabteilungen, soweit sie überhaupt bezeichnet werden, genügt 
die Zahlenangabe (Bezifferung) mit oder ohne Hinzufügung der abgekürzten Be- 
zeichnung der Unterabteilung der Einheit. 
Bei Angaben in Bruchteilen einer Einheit dürfen nur Dezimalbrüche ver- 
wendet werden. Ausgenommen ist die Bezeichnung ¼ Liter. 
§ 6. 
Die Bezeichnungen müssen deutlich und dauerhaft auf den Meßgeräten 
selbst oder auf Schildern angebracht sein, deren Zugehörigkeit zu den Meßgeräten 
gesichert ist oder durch Stempelung gesichert werden kann. 
§ 7. 
Als richtig im Sinne der Eichordnung gelten die Meßgeräte, die von den 
Eichnormalen oder von den mit Eichnormalen festzustellenden Sollgrößen im 
Mehr oder Minder höchstens um die in den besonderen Vorschriften festgesetzten 
Fehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) abweichen. 
Die in den besonderen Vorschriften angegebenen Fehlergrenzen gelten für 
die Neueichung. Für die Nacheichung gelten die Verkehrsfehlergrenzen (§ 13 der 
Maß- und Gewichtsordnung), soweit nicht Gegenteiliges bestimmt ist. 
§ 8. 
Meßgeräte, deren Sollgröße durch die Temperatur bestimmt wird, muͤssen 
bei der Temperatur des schmelzenden Eises (Normaltemperatur) richtig sein, oder 
sie müssen, wenn die besonderen Vorschriften Ausnahmen zulassen, an ersichtlicher 
Stelle die deutliche Angabe der Temperatur tragen, bei der sie richtig sein sollen. 
§ 9. 
Alle Meßgeräte sind für die Neueichung und für die Nacheichung gehörig 
hergerichtet und gereinigt vorzulegen. Bei Eichungen und Prüfungen ohne 
Stempelung außerhalb der Amtsstelle muß der Antragsteller dafür sorgen, daß 
Eichmittel und Arbeitshilfe rechtzeitig zur Verfügung des Eichbeamten stehen. 
Bei Meßgeräten aus hartem Metall sowie solchen mit splitternden Metall- 
überzügen müssen, abgesehen von Gewichten mit Justierhöhlung (§77 Nr. 5)
	        
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