Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

III 
besondere Stempelstellen hergerichtet sein, und zwar aus Bleilegierung (Pfropfe 
oder Plättchen) oder Kupfer und ähnlichen Metallen (Plättchen oder Niete), 
wenn sie in das Meßgerät eingelassen, aus Zinn oder Zinnlegierung (Tropfen), 
wenn sie auf das Meßgerät aufgesetzt sind. 
Die Plättchen oder Tropfen, die zur Aufnahme des Jahreszeichens (6 10) 
bestimmt sind, müssen mindestens 20 Millimeter lang sein, wenn sie auch die 
Jahreszeichen für die Nacheichung aufnehmen sollen. Bietet eine Stempelstelle 
für die Stempelung keinen Raum mehr, so ist sie wieder herzurichten oder zu 
erneuern. · 
Die Stempelstellen müssen mit dem Meßgeräte derart verbunden sein, daß 
sie nicht ohne Verletzung des Stempels entfernt werden können. 
8 10. · 
Die Stempelung erfolgt auf Glas durch Aufätzen; auf Holz, Elfenbein und 
ähnlichem Material durch Einbrennen, Eindrücken oder Aufschlagen; auf Metall 
durch Eindrücken oder Aufschlagen, bei den Präzisionsmaßstäben und den Prä- 
zisionswagen auch durch Aufätzen. 
Sie geschieht bei der Neueichung mit dem Stempelzeichen und dem Jahres- 
zeichen. Ist eine Stempelung an mehreren Stellen vorgesehen, so wird das 
Jahreszeichen gleichwohl dem Stempelzeichen in der Regel nur an einer besonders 
vorgeschriebenen Stelle beigesetzt. 
Bei der Nacheichung wird, außer bei den Fässern (6 52), nur das Jahres- 
zeichen angewandt; nur bei den kleinen Gewichten (§ 80) und den kleinen Prä- 
zisionswagen (§ 100) ist von jeder Stempelung abzusehen. Das Jahreszeichen 
wird, wenn die besonderen Vorschriften nicht anders bestimmen, möglichst nahe 
bei dem die letzte Eichung kennzeichnenden Jahreszeichen aufgebracht. 
  
0l11. 
Einem eichfähigen Meßgerät darf die Eichung nicht versagt werden. Uber 
die Eichfähigkeit entscheidet in Zweifelsfällen die Aufsichtsbehörde und an letzter 
Stelle die Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
12. 
Wenn ein bereits geeichtes Meßgerät bei einer eichamtlichen Prüfung vor- 
schriftswidrig befunden wird, und wenn eine Berichtigung instruktionsmäßig oder 
wegen Widerspruchs des Antragstellers nicht bewirkt werden kann, so " ihm 
durch Beseitigung oder Entwertung des letzten Jahreszeichens und des zugehörigen 
Stempelzeichens die Verkehrsfähigkeit zu entziehen. Das Gleiche gilt, wenn ein 
Meßgerät keinen Raum mehr für die Stempelung bietet. 
Bei der Entwertung ist das nachfolgende Entwertungszeichen zu benutzen: 
— 
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