Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XV 
B. Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten. 
38. 
Zulässige Maßgrößen. 
Zurlässig sind: 
J. 
2. 
Meßwerkzeuge ohne Einteilung. Sie haben nur eine Maßgröße, deren 
Raumgehalt dem der Flüssigkeitsmaße (§ 31) entspricht. 
Meßwerkzeuge mit ungleichartiger Einteilung. Sie haben eine beliebige 
Anzahl von Maßgrößen aus der ersten oder der zweiten der beiden 
folgenden Reihen: 
2 1, 0% ¼ Liter, 
2, 1) 0|)5) 0/)2, 0)1, 0/05, 0/02, 0%01 
doch darf zwischen der ersten und letzten Einteilungsmarke keine Zwischen- 
stufe aus der Reihe fehlen. 
Meßwerkzeuge mit gleichartiger Einteilung. Sie haben mindestens 
zehn gleich große Teilabschnitte, die dem Liter, seinem Zwei-, Fünf- 
oder Zehnfachen, seiner Hälfte, seinem Viertel, Fünftel, Zehntel, 
Zwanzigstel, Fünfzigstel oder Hundertstel entsprechen. 
Milchmaße bis einschließlich 10 Liter abwärts mit gleichartiger Ein- 
teilung. Sie haben Teilabschnitte nach Liter, doch dürfen Maße von 
20 Liter abwärts auch Unterabteilungen nach halben Liter haben. 
39. 
Material. 
Zulässig sind: 
1. 
Durchsichtiges Glas und Metall; jedoch dürfen Milchmaße nur 
aus Metall, Meßwerkzeuge mit Einteilung von weniger als 10 Liter 
nur aus Glas hergestellt werden. 
Bei Meßwerkzeugen für genießbare Flüssigkeiten müssen alle 
Metallteile, die mit der Flüssigkeit in Berührung kommen, den Vor- 
schriften des § 32 entsprechen. · 
§40. 
Allgemeines über Gestalt und Einrichtung. 
Die Meßwerkzeuge sollen möglichst kreisförmigen Querschnitt haben. 
Ihr Maßkörper muß so gestaltet und beschaffen sein, daß eine vollständige Füllung 
und Entleerung des Maßraums gewährleistet ist. Die Meßwerkzeuge nach § 38 
unter Nr. 1 bis 3 müssen, die Milchmaße dürfen unten mit einem Hahn zum Ab- 
lassen der Flüssigkeit versehen sein. 
2. Strichmarken müssen in ununterbrochenem Zuge verlaufen und ihrer 
anzen Länge nach sichtbar sein. Sie müssen in Ebenen liegen, die mik der 
Achse des 
Meßwerkzeugs einen rechten Winkel bilden.
	        
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