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schmerzlose, von der Umgebung scharf abgegrenzte Knoten von Kleinerbsengröße und
darüber hervortreten. Dies kann schon am 10. Tage nach der Impfung der Fall
sein. Treten die Lymphdrüsenveränderungen nicht auf, dann sind die Versuchstiere
frühestens 6 Wochen nach Vornahme der Impfung zu töten.
Tuberkulose bei den Impftieren ist als festgestellt anzusehen, wenn in tuberkulose-
verdächtigen Veränderungen der Tiere einwandfrei Tuberkelbazillen nachgewiesen sind.
Läßt die bakteriologische Untersuchung tuberkuloseverdächtiger Herde bei den
Versuchstieren ausnahmsweise einen Iweifel bestehen, so sind die verdächtigen Herde an
mindestens 2 weitere Meerschweinchen zu verimpfen, und außerdem ist neues Material
von dem in Frage kommenden tuberkuloseverdächtigen Rinde zur Untersuchung ein-
zufordern.
Die Landesregierung kann Abweichungen von der Ausführung des vorstehend
geschilderten Verfahrens bei der bakteriologischen Untersuchung der Ausscheidungen
tuberkuloseverdächtiger Rinder zulassen.
Anlage A.
Anweisung für das Deeinfektionsverfahren bei
Viehseuchen.
I. Allgemeines.
§ 1.
Die Reinigung und Desinfektion nach Maßgabe dieser Anweisung erfolgen
unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter polizei-
licher Uberwachung.
§ 2
Das Desinfektionsverfahren umfaßt die Reinigung und die Desinfektion. Der
Desinfektion hat, unbeschadet der Vornahme einer vorläufigen Desinfektion beim Be-
ginne des Reinigungsverfahrens (vgl. § 5 Nr. 10, § 6 Abs. 2), regelmäßig die
Reinigung voranzugehen.
II. Reinigung.
Art der Ausführung.
§ 3.
Personen haben die Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile, nötigen-
falls nach vorläufiger Desinfektion (§ 5 Nr. 10 Abs. 2), mit warmem Wasser und
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