----- 95 ---- 8. Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge,
Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.),
ferner der Fußboden, Jaucherinnen, Kanäle, Mulden, Gruben
sind durch gründliches Scheuern mit heißer Sodalösung (Lösung von
mindestens 3 kg Waschsoda in 100 Liter heißem Wasser) oder heißer Seifen-
lösung (Lösung von mindestens 3 kg Schmierseife in 100 Liter heißem Wasser)
zu reinigen. Die Reinigung ist nur dann als vollständig anzusehen,
wenn sämtliche Auswurfstoffe kranker oder verdächtiger Tiere und sämt-
licher Schmutz von den Unterlagen entfernt sind und diese einen ganz
reinen Eindruck machen. Erforderlichenfalls ist zum Reinscheuern mit
heißer Soda- oder Seifenlösung gleichzeitig Putzsand zu verwenden. Die
Säuberung hat alle Teile des Stalles oder sonstigen Standorts zu um-
fassen. Mit besonderer Sorgfalt ist sie an den Bodenvertiefungen, Stall.
winkeln, Nischen, Fugen, Spalten, Ecken, Ritzen usw. vorzunehmen. In
Ställen und sonstigen Aufenthaltsräumen hat die Säuberung in der Regel
zuerst an der Decke, sodann an den Wänden und inneren Ausrüstungs-
gegenständen und zuletzt am Fußboden, den Jaucherinnen usw. zu erfolgen.
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die
durch Ausscheidungen kranker Tiere nicht beschmutzt worden sind, kann nach
dem Ermessen des beamteten Tierarztes von dem Scheuern mit Soda. oder
Seifenlösung Abstand genommen und die Reinigung durch gründliches Ab-
spritzen mit heißer Soda- oder Seifenlösung oder auch mit heißem Wasser
geschehen. Wo heiße Soda- oder Seifenlösung oder heißes Wasser nicht
in hinreichender Menge zu beschaffen sind, kann nach dem Ermessen des
beamteten Tierarztes auch unter kräftigem Drucke aus einer Wasserleitung,
aus Handfeuerspritzen, Gartenspritzen oder ähnlichen Vorrichtungen aus-
strömendes kaltes Wasser verwendet werden.
9. Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige Schmutz,
die Streu, Futterreste, sonstige Teile (vgl. Nr. 1 bis 7), Blut,
Magen- und Darminhalt und andere Abfälle geschlachteter; ge-
töteter oder gefallener kranker oder verdächtiger Tiere sind auf
dem Seuchengehöfte zu sammeln. In Fällen, in denen die Sammlung
des Düngers auf dem Seuchengehöft undurchführbar oder unzweckmäßig ist,
kann mit amtstierärztlicher Genehmigung seine Sammlung an einem ge-
eigneten Orte außerhalb des Seuchengehöfts unter den erforderlichen Vor-
sichtsmaßregeln zugelassen werden.
Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist in der Jauchegrube
oder in einem anderen Sammelbehälter auf dem Seuchengehöfte zu sammeln.
10. Wenn eine Sammlung des bei der Reinigung zu entfernenden Düngers
und sonstigen Schmutzes, der Streu, Futterreste usw. und der bei der
Reinigung abfließenden Flüssigkeiten auf dem Seuchengehöft oder an einem
Orte außerhalb des Seuchengehöfts in einer die Gefahr der Seuchen-
verschleppung ausschließenden Weise nicht erfolgen kann, so muß, sofern
eine Unschädlichmachung dieser Stoffe erforderlich ist, vor der Reinigung