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Behandlung mit einem anderen Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Wolle darf auch
ohne Desinfektion aus dem Seuchengehöft entfernt werden, wenn sie in festen Säcken
verpackt ist.
(6) Futter- und Streuvorräte, die in verseuchten Stallungen gelagert haben
oder sonst durch die Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt
worden sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden) sondern sind in
diesem zu verwerten oder unschädlich zu beseitigen.
(7) Bei der Schlußdesinfektion sind auch die Klauen der Rinder aus den
Seuchenställen auszuschneiden und die Tiere selbst zu reinigen und zu desinfizieren
(§ 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 11).
(8) Endlich haben das Wartepersonal der verseucht gewesenen Viehbestände und
die Personen, die sonst mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung ge-
kommen sind, bei der Schlußdesinfektion Hände und Arme sowie andere mit jenen
Tieren in Berührung gekommene Körperteile zu reinigen und zu desinfizieren.
(9) ZJu der Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Des-
infektionsmittel verwandt werden.
§ 20.
Lungenseuche.
(1) Die mit der Wartung Lungenseuchekranker oder seuchenverdächtiger Tiere in
Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und
beim Transporte solcher Tiere beschäftigt sind, ferner andere Personen, die mit kranken
oder seuchenverdächtigen Tieren in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder
in Ställen, in denen solche Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem
Verlassen des Seuchen- oder Schlachtgehöfts die Kleider und das Schuhzeug wechseln
oder reinigen und desinfizieren sowie die Hände und andere mit den kranken Tieren
in Berührung gekommene Körperteile reinigen und desinfizieren.
(2) In Seuchengehöften sind während des Herrschens der Seuche im Falle
der Entfernung der kranken oder verdächtigen Tiere von ihrem Standplatz oder aus
den Ställen die Standplätze der Tiere, die Ausrüstungsgegenstände der Standplätze
und die zur Wartung und Pflege der Tiere benutzten Geräte sowie die entleerten
Ställe alsbald zu reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu desinfizieren. Futter-
reste, die durch die Ausatmungsluft der Tiere verunreinigt sind, müssen verbrannt
oder wie der Dünger und die Stren behandelt werden.
(3) Der Dünger und die Streu aus Seuchengehöften sind ohne Benutzung
von Rindviehgespannen aus anderen Gehöften aufs Feld zu fahren und unterzupflügen.
Ist letzteres nicht alsbald ausführbar, so ist der Dünger auf Haufen zu stapeln und
dafür Sorge zu tragen, daß der Zutritt von Rindvieh zu dem Dünger und der Streu
mindestens 2 Wochen lang gehindert wird.
(4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Seuchenställe und sonstigen Räumlich-
keiten des Seuchengehöfts, in denen sich kranke oder der Seuche verdächtige Tiere
oder ihre Kadaver befunden haben, die Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände, die
mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind,
insbesondere auch die Kleidungsstücke und das Schuhzeug des Wartepersonals zu
reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu desinfizieren.