Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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    (5) Futter- und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über 
verseuchten Stallungen mit undichten Decken lagerten, dürfen auch nach dem Erlöschen 
der Seuche nicht aus dem Gehöft entfernt werden. Sie dürfen nur für Pferde, 
Schweine oder Schafe verwandt werden und sind so unterzubringen, daß Rinder 
damit nicht in Berührung kommen können. Ist eine derartige Verwertung der 
Futter- und Streuvorräte nicht angängig, so sind sie wie der Dünger zu behandeln. 
                                                       § 21. 
                                      Pockenseuche der Schafe. 
     (1) Die mit der Wartung pockenkranker oder verdächtiger Schafe in Seuchen- 
gehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schur, Schlachtung und beim 
Transporte solcher Tiere beschäftigt sind, sowie andere Personen, die mit pockenkranken 
oder verdächtigen Schafen in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in 
Ställen, in denen solche Schafe untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem 
Verlassen des Seuchengehöfts die etwa beschmutzten Kleider und das Schuhzeng 
wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die Hände und andere mit den kranken 
oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und des- 
infizieren. 
     (2) Der Dünger ist bis zur Ausführung der Schlußdesinfektion im Stalle zu 
belassen. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er innerhalb des Gehöfts 
oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungs- 
stoffs nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies nicht 
möglich ist, bereits vor der Entfernung aus dem Seuchenstalle mit dicker Kalkmilch 
zu übergießen. Der Dünger, der auf dem Seuchengehöfte nicht gepackt werden konnte, 
darf nur mit polizeilicher Genehmigung und unter der Bedingung vom Seuchengehöft 
entfernt werden, daß er auf möglichst dichten Wagen abgefahren und auf dem Felde 
sofort untergepflügt oder gepackt wird. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung 
des Packverfahrens der Zutritt fremder Schafe zu dem Dünger zu hindern. 
    (3) Bei der Schlußdesinfektion sind Stallungen und Räumlichkeiten, in denen 
pockenkranke oder der Seuche verdächtige Schafe gestanden haben, die Ausrüstungs- 
und Gebrauchsgegenstände, die mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafen 
oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, insbesondere auch die Kleider und 
das Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und zu desinfizieren. Zu der Des- 
infektion, die nach § 14 zu erfolgen hat, können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten 
Desinfektionsmittel verwandt werden. 
      (4) Futter- und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über 
verseuchten Stallungen mit undichten Decken lagerten, sind gründlich zu lüften und 
nur im Seuchengehöfte zu verwenden oder unschädlich zu beseitigen.
 
                                                           § 22. 
                                    Beschälseuche und Bläschenausschlag. 
      Bei der Beschälseuche und beim Bläschenausschlage bedarf es keiner Desinfektion 
Reichs-Gesetzbl. 1912.                                                                                          15
	        
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