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(5) Futter- und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über
verseuchten Stallungen mit undichten Decken lagerten, dürfen auch nach dem Erlöschen
der Seuche nicht aus dem Gehöft entfernt werden. Sie dürfen nur für Pferde,
Schweine oder Schafe verwandt werden und sind so unterzubringen, daß Rinder
damit nicht in Berührung kommen können. Ist eine derartige Verwertung der
Futter- und Streuvorräte nicht angängig, so sind sie wie der Dünger zu behandeln.
§ 21.
Pockenseuche der Schafe.
(1) Die mit der Wartung pockenkranker oder verdächtiger Schafe in Seuchen-
gehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schur, Schlachtung und beim
Transporte solcher Tiere beschäftigt sind, sowie andere Personen, die mit pockenkranken
oder verdächtigen Schafen in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in
Ställen, in denen solche Schafe untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem
Verlassen des Seuchengehöfts die etwa beschmutzten Kleider und das Schuhzeng
wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die Hände und andere mit den kranken
oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und des-
infizieren.
(2) Der Dünger ist bis zur Ausführung der Schlußdesinfektion im Stalle zu
belassen. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er innerhalb des Gehöfts
oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungs-
stoffs nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies nicht
möglich ist, bereits vor der Entfernung aus dem Seuchenstalle mit dicker Kalkmilch
zu übergießen. Der Dünger, der auf dem Seuchengehöfte nicht gepackt werden konnte,
darf nur mit polizeilicher Genehmigung und unter der Bedingung vom Seuchengehöft
entfernt werden, daß er auf möglichst dichten Wagen abgefahren und auf dem Felde
sofort untergepflügt oder gepackt wird. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung
des Packverfahrens der Zutritt fremder Schafe zu dem Dünger zu hindern.
(3) Bei der Schlußdesinfektion sind Stallungen und Räumlichkeiten, in denen
pockenkranke oder der Seuche verdächtige Schafe gestanden haben, die Ausrüstungs-
und Gebrauchsgegenstände, die mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafen
oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, insbesondere auch die Kleider und
das Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und zu desinfizieren. Zu der Des-
infektion, die nach § 14 zu erfolgen hat, können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten
Desinfektionsmittel verwandt werden.
(4) Futter- und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über
verseuchten Stallungen mit undichten Decken lagerten, sind gründlich zu lüften und
nur im Seuchengehöfte zu verwenden oder unschädlich zu beseitigen.
§ 22.
Beschälseuche und Bläschenausschlag.
Bei der Beschälseuche und beim Bläschenausschlage bedarf es keiner Desinfektion
Reichs-Gesetzbl. 1912. 15