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§ 23.
Räude.
(1) Während der Behandlung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde
und Schafe sowie der Schafherden, in denen die Rände herrscht, ist eine Reinigung
und Desinfektion der Stallungen, Hürden, Gerätschaften, des Geschirrs, der Decken,
Putzzeuge und anderer Gegenstände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in
Berührung gekommen sind, auszuführen. Werden die Tiere der Badekur unterworfen,
so ist die Reinigung und Desinfektion jedesmal vorzunehmen, wenn das Baden der
Tiere erfolgt. Besteht die Behandlung in einer Schmierkur, so ist die Reinigung
und Desinfektion je nach dem Grade der Krankheit in kürzeren oder längeren Seit-
zwischenräumen zu wiederholen. Nach Beendigung des Heilverfahrens ist eine Schluß-
desinfektion auszuführen.
(2) Stallungen oder andere Räumlichkeiten sowie Hürden, in denen sich räude-
kranke Pferde oder Schafe vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer
Schlachtung befunden haben) müssen alsbald nach der Entfernung der räudekranken
Tiere gereinigt und desinfiziert werden.
(3) Die Desinfektion erfolgt nach den Vorschriften des § 14. Als Des-
infektionsmittel sind verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalk zu verwenden.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern sämtliche Gegenstände, die mit den kranken oder
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler,
Standscheiden, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungsgeschirre, Sättel, Putz-
zeuge, Decken, Schabracken, Kleider des Wartepersonals, Deichseln usw. bei Pferden;
Hürden, Raufen, Krippen, Pfosten, Pferchkarren, Schippen, Schafscheren, Dünger,
Kleider, Schuhzeug des Wartepersonals usw. bei Schafen).
(4) Der Dünger aus verseuchten Schafställen ist aufs Feld zu fahren und
alsbald unterzupflügen. Kann die Unterpflügung nicht alsbald geschehen, so sind
Schafe bis zur Unterpflügung vom Zutritt zu dem Dünger fernzuhalten.
§ 24.
Schweineseuche und Schweinepest.
(1) Der aus den Seuchenställen entfernte Dünger nebst Streu, Futterresten
und dergleichen ist zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1). Ist das Packen des Düngers,
der Streu und dergleichen nicht durchführbar, so sind diese Stoffe zu sammeln und
zu verbrennen oder wie die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere zu vergraben.
Durch Verbrennen oder Vergraben sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter
seuchenkranker Schweine und die Schlachtabfälle einschließlich des Wassers, das zum
Abwaschen des Fleisches und der Eingeweide benutzt wurde, unschädlich zu machen.
(2) Die Stallgänge, die Plätze vor den Stalltüren und Gehöftseingängen
sowie die Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind während des Herrschens
der Schweineseuche oder Schweinepest mindestens alle 8 Tage zu reinigen und mit dünner
Chlorkalkmilch oder mit 6 prozentigem Kresolwasser zu desinfizieren.
(3) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen,
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder mit deren Abgängen in