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Berührung gekommen sind) desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte heraus-
gebracht werden.
(4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Örtlichkeiten, an denen sich seuchen-
kranke oder der Seuche verdächtige Schweine befunden haben (Ställe mit den Neben-
räumen wie Futterküchen, Tummelplätze, Hofräume, Sprungplätze, benutzte Marktplätze
und Ladestellen usw.), die zur Wartung und Pflege und zur Schlachtung kranker und
verdächtiger Tiere benutten Geräte (Eimer, Gabeln, Schippen, Schlachttröge usw.),
Fahrgeräte und Schleifen, auf denen Kadaver, Streu, Dünger und andere Abfälle
befördert worden sind, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals, Futtersäcke und
sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Be-
rührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie den An-
steckungsstoff enthalten, zu reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist den durch Kot,
Urin und Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigten Gegen-
ständen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Wühlplätze sind nach Reinigung
von Kot und Streu und, wenn möglich, nach Abtragung der oberflächlichen Erd-
schicht ausgiebig mit dünner Chlorkalkmilch oder mit 6 prozentigem Kresolwasser zu
tränken, sodann durch Harken oder Eggen zu ebnen und wiederholt ausgiebig mit
den genannten Desinfektionsmitteln zu behandeln. Neu in die Gehöfte eingebrachte
Schweine sind möglichst lange von den Wühlplätzen fernzuhalten. Abgegrabene Boden-
oder Erdschichten sind zu vergraben oder auf Feldern unterzupflügen, die Schweinen
nicht zugänglich sind.
(5) Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Standorte seuchenkranker oder
der Seuche verdächtiger Tiere hat nach den Bestimmungen des § 14 zu erfolgen.
Als Desinfektionsmittel sind dünne Chlorkalkmilch oder 6 prozentiges Kresolwasser zu
verwenden.
§ 25.
Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern).
(1) Die Reinigung und die Desinfektion beim Notlauf umfassen in der Regel
den Standplatz der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, bei gehäuftem
Auftreten nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des
Stalles oder den ganzen Stall, ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs- und sonstigen Gegen-
stände, die mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen,
Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind. Standplätze sind sofort
nach der Entfernung der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere zu reinigen
und zu desinfizieren, Stallteile oder der ganze Stall sofort, wenn der gesamte
Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, im übrigen 6 Tage nach
Ablauf des letzten Krankheitsfalls.
(2 Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Jur Desinfektion können sämtliche
im § 11 Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel verwandt werden.
§ 26.
Geflügelcholera und Hühnerpest.
(1) Die Ställe und sonstigen Aufenthaltsorte kranker oder der Seuche ver-
dächtiger Tiere, Käfige, sonstige Behältnisse und Transportmittel, Auslaufhöfe ein-
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